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Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge TzBfG (Stand 13.06.2025) Ruben Eisele/Sozialberatung
Das Gesetz regelt Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge.
Begriffe
- Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. §2
- Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nachgeht.
- Befristet beschäftigt ist ein Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag.
Antidiskriminierung
- geregelt in §4
- verbietet die Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten
- Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare Geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht
- Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer
- Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen (§5)
- Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird
Kündigungsverbot
- geregelt in §11
- Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Weigerung eines Arbeitnehmers, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, ist unwirksam. (der AN kann immernoch aus anderen Gründen gekündigt werden)
Arbeit auf Abruf
- geregelt in §12
- ist ein „kann Gesetz“
- Basiert auf einer Abmachung zwischen AG und AN
- Der AG muss dem AN 4 Tage im Vorfeld Bescheid geben.
Befristete Arbeitsverträge
- §14 regelt die Zulässigkeit eines Befristeten Arbeitsverhältnisses
- §15 regelt die das Ende eines befristeten Arbeitsvertrages
Ausnahmen
- §22 und §23 regeln Ausnahmefälle, die im Zweifel zu prüfen wären!