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themen_arbeitsrecht:arbeitszeitgesetz_arbzg

Arbeitszeitgesetz (Stand 16.06.2025) - Ruben Eisele/Sozialberatung

Hinweis: Abweichende Regelungen können innerhalb eines Tarifvertrages vorkommen (siehe §7)

Arbeitszeit

- geregelt in §3
- Werktägliche Höchstarbeitsdauer: 8 Stunden
- Kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Pausen

- geregelt in §4
- Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden
- Ruhepause von 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden
- Ruhezeiten können is 15 Minuten-Schritte aufgeteilt werden
- Arbeitnehmer dürfen nicht länger, als 6 Stunden ohne Ruhezeit beschäftigt werden

Ruhezeit )Zeit zischen Arbeit und nächster Schicht)

- geregelt in §5
- Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
- Ausnahmen mit Kompensation unter §5 Satz 2, 3 möglich

Nacht- und Schichtarbeit

- geregelt in §6
- Arbeitsrecht ähnlich zu §3
- Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Die Kosten hat der AG zu tragen (§6 (3))
- Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren (§6 (5)).

Sonn- und Feiertage

- geregelt in §9
- Arbeitnehmer*innen dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.

Sonn- und Feiertagsbeschäftigungen

- geregelt in §10
- Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden. Eine Auflistung findet sich im Gesetz.

Ausgleich für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen

- geregelt in §11
- Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben
- Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gilt §3

themen_arbeitsrecht/arbeitszeitgesetz_arbzg.txt · Zuletzt geändert: 13.06.2025 13:33 von r_eisele