Exmatrikulation
- Nach § 62 Absatz 2 Nr. 1 LHG werden Studierenden erst zum Ende des Semesters von Amts wegen exmatrikuliert, in dem ihnen ihr Abschlusszeugnis ausgehändigt worden ist. - Hierbei zählt, dass es abholbereit ist! - Ein Herauszögern der Abholung schützt dann nicht vor der Exmatrikulation bzw. ist ein Rückmeldung für mehrere Semester nach dem Ablegen der letzten Leistung nicht zulässig.
Erlass Studiengebühren
- Die Gebühren können bei einer Exmatrikulation binnen eines Monats nach Vorlesungsbeginn erstattet werden. Siehe auch https://www.sle.kit.edu/imstudium/gebuehren.php
- Für eine Exmatrikulation mit sofortiger Wirkung muss ein wichtiger Grund nachgewiesen werden. Folgende Gründe kommen in Betracht und werden von uns regelmäßig als wichtiger Grund akzeptiert, wenn der entsprechende Nachweis mit dem Antrag auf Exmatrikulation innerhalb der Frist eingeht:
Grund | Nachweis |
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Studierende/-r tritt eine Arbeits-/Ausbildungsstelle an, macht ein FSJ, BFD oder Referendariat* | Vertrag |
Studierende/-r verlässt Deutschland | Flug-/Zugticket o.ä. |
Studierende/-r möchte Bürgergeld beantragen; Existenzsicherung | Antrag bzw. gebuchter Termin bei Agentur für Arbeit |
Studierende/-r mit nicht EU-Nationalität hat abgeschlossen und keinen Arbeitsplatz und reist auch nicht aus. | Antrag auf Verlängerung des Visums für Arbeitssuche |
Studierende/-r muss sich arbeitslos melden | Antrag bzw. gebuchter Termin bei Agentur für Arbeit |
- Kann eine Exmatrikulation binnen eines Monats nach Vorlesungsbeginn mit o.g. Gründen erfolgen, besteht auch der Anspruch auf Erstattung der Gebühren.
- Falls nicht, darf man die Angebote der KIT Einrichtungen aufgrund der fortbestehenden Immatrikulation in diesem letzten Semester auch noch nutzen.