lak:mwk_fragen_14
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+ | ====== MWK zu Geld von der Hochschule, Rechtsaufsicht, | ||
+ | |||
+ | ===== Fragen ===== | ||
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+ | ====I. (Teilweise) Finanzierung der VS durch die Hochschule ==== | ||
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+ | 1. Pauschale Zuwendung aus dem Hochschulhaushalt | ||
+ | |||
+ | Vor der Einführung der Verfassten Studierendenschaft waren im Haushalt der Hochschulen für die | ||
+ | ASten, die Bestandteil der Hochschule waren, jährliche Mittel zur Durchführung von Aktivitäten | ||
+ | der studentischen Selbstverwaltung eingestellt. Die Mittel wurden von der Haushaltsabteilung der | ||
+ | Hochschule in Absprache mit dem AStA und dem Rektorat gemäß den haushaltsrechtlichen | ||
+ | Vorgaben bewirtschaftet. | ||
+ | Auf Seiten der HAW wird davon ausgegangen, | ||
+ | Studierendenschaft als eigenständiger Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht mehr zulässig | ||
+ | ist. Auch die Variante, dass die Hochschule der Verfassten Studierendenschaft eine | ||
+ | Jahrespauschale überweist, die diese nach eigenen Vorstellungen zur Ausgestaltung ihrer | ||
+ | Aufgaben einsetzt, wird diesseits für haushaltsrechtlich unzulässig erachtet, da nicht mit dem | ||
+ | Wirtschaftlichkeitgebot und §§ 23, 44 LHO vereinbar. Denn die Studierendenschaft finanziert sich | ||
+ | gemäß § 65a Abs. 5 S. 2 LHG über Beiträge, nicht durch Steuergelder des Landes, wodurch im | ||
+ | Gesetzgebungsverfahren auch gerechtfertigt wurde, dass sie keiner Fachaufsicht unterliegt. Es liegt nicht im Ermessen der Hochschule, der Studierendenschaft aus Haushaltsmitteln einen | ||
+ | pauschalen Zuschuss zu überweisen. | ||
+ | | ||
+ | 2. Zuwendung zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne | ||
+ | abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung) | ||
+ | |||
+ | Denkbar wäre eine vorhabenbezogene Zuwendung im Rahmen der haushaltsrechtlichen | ||
+ | Vorgaben gemäß §§ 23, 44 LHO bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen, | ||
+ | Zusammenhang mit Aufgaben der Hochschule, einem erheblichen Landesinteresse an der | ||
+ | Durchführung des Vorhabens und der Erforderlichkeit des Vorhabens. Darüber hinaus müsste der | ||
+ | Verwendungsnachweis geregelt werden; erforderliche Prüfungsrechte (§ 44 Abs. 1 LHO) bestehen | ||
+ | ohnehin. | ||
+ | |||
+ | 3. Entgelt als Gegenleistung für Dienstleistungen | ||
+ | Darüber hinaus wird als rechtlich vertretbar angesehen, dass die Hochschule auf Basis eines | ||
+ | gegenseitigen Vertrags, z. B. Dienst‐ oder Werkvertrages, | ||
+ | von Aufgaben der Hochschule, § 2 LHG, steht (z.B. im Bereich Hochschulsport), | ||
+ | |||
+ | ==== II. Sachleistungen der Hochschule an die Verfasste Studierendenschaft ==== | ||
+ | |||
+ | 1. „Kollegiale“ Beratung durch Hochschulmitarbeiter/ | ||
+ | Diesseits wird davon ausgegangen, | ||
+ | Hochschulmitarbeiter als Maßnahme der „präventiven“ Rechtsaufsicht zulässig ist (§ 65b Abs. 6 S. | ||
+ | 1 LHG), ohne dass die dadurch entstehenden Kosten von der VS erstattet werden müssen. In | ||
+ | welchem Umfang dies erfolgt, liegt im Ermessen der Hochschule. Nicht erlaubt und abgedeckt | ||
+ | durch § 65b Abs. 6 S. 1 LHG wären jedoch umfangreiche Rechtsgutachten und sonstige | ||
+ | Beratungen, z. B. zu haftungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Organisation von | ||
+ | Partys oder ähnlichem. Hierfür muss die VS externen Sachverstand einkaufen. | ||
+ | |||
+ | 2. Stellung eines Mitarbeiters durch die Hochschule für die VS‐Geschäftsführung | ||
+ | Vor Einführung der Verfassten Studierendenschaft wurde den ASten als Organisationseinheit der | ||
+ | Hochschule ca. eine halbe E5‐Stelle durch die Hochschule zur Verfügung gestellt, die sie bei ihrer | ||
+ | Geschäftsführung unterstützt hat. Nach Errichtung der Verfassten Studierendenschaft ist diese | ||
+ | Aufgabe in der Hochschule weggefallen. Die meisten Hochschulen haben den betroffenen | ||
+ | Mitarbeitern neue Aufgaben zugewiesen. Einige Mitarbeiter möchten weiterhin für die | ||
+ | Studierendenschaft tätig sein ohne dabei den Arbeitgeber „Land“ zu wechseln. Die Hochschulen | ||
+ | und die Studierendenschaften möchten diesem Wunsch häufig entsprechen. Diesseits wird davon | ||
+ | ausgegangen, | ||
+ | Zeitraum von maximal 4 Jahren (Beschluss des LAG Baden‐Württemberg vom 17.4.2013, 4 TaBV | ||
+ | 7/12) rechtlich zulässig ist, wenn | ||
+ | • die tarif‐ und personalvertretungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, | ||
+ | • eine entsprechende Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung nach AÜG vorliegt, und | ||
+ | • die VS der Hochschule die vollen Kosten für den Mitarbeiter erstattet. | ||
+ | Überdies wird davon ausgegangen, | ||
+ | ausgeschlossen werden kann, dass das gestellte Personal auch nicht‐hoheitliche Tätigkeiten für | ||
+ | die VS ausführt. | ||
+ | |||
+ | 3. Übernahme der VS‐Geschäftsführung durch die Hochschule auf Basis eines | ||
+ | Verwaltungsabkommens gegen Kostenerstattung | ||
+ | |||
+ | Diskutiert wurde auch der Ansatz, dass die Hochschule die VS‐Geschäftsführung auf Basis eines | ||
+ | Verwaltungsabkommens gegen Kostenerstattung die Geschäftsführung für die VS vollständig | ||
+ | übernimmt. Eine solche Lösung dürfte jedoch mit Sinn und Zweck der Einführung und Errichtung | ||
+ | der Verfassten Studierendenschaft nicht vereinbar sein und daher schon im Hinblick auf § 65 Abs. | ||
+ | 2 S. 1 LHG unzulässig sein: „Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheit im Rahmen der | ||
+ | gesetzlichen Bestimmungen selbst.“ | ||
+ | |||
+ | 4. Beitragseinziehung und ‐rückerstattung | ||
+ | Gemäß § § 65a Abs. 5 S. 5 LHG zieht die Hochschule für die Studierendenschaft die Beiträge ein. | ||
+ | Es besteht jedoch keine Pflicht der Hochschule dazu, dass die Hochschule Beiträge | ||
+ | zurückerstattet, | ||
+ | Rückerstattungsmöglichkeiten vorsieht. An einigen Hochschulen haben sich die VS und die | ||
+ | Hochschule darauf geeinigt, dass die VS die Beitragsrückerstattungstatbestände und ‐verfahren | ||
+ | exakt an die Rückerstattung des Verwaltungskostenbeitrages anpasst und die Hochschule aus | ||
+ | Gründen der Serviceorientierung für die Studierenden beide Beiträge zurückerstattet | ||
+ | (Verwaltungskostenbeitrag, | ||
+ | ausgegangen, | ||
+ | Zusatzkosten entstehen. Anders wäre dies wohl zu beurteilen, wenn die VS eigenständige | ||
+ | Beitragsrückerstattungstatbestände und ein eigenes Verfahren kreiert. In diesem Fall müsste die | ||
+ | Hochschule sich die entstehenden Kosten erstatten lassen. | ||
+ | |||
+ | 5. Programme/ | ||
+ | Abhängig von den von der Hochschule abgeschlossenen Lizenzverträgen ist, ob die Hochschule | ||
+ | hochschulnahen Einrichtungen oder Angehörigen eine Nutzung von Lizenzen einräumen kann. | ||
+ | Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Verfassten Studierendenschaft, | ||
+ | Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. D. h., Mitarbeiter der VS können beispielsweise | ||
+ | Datenbanken oder Software, die das Rechenzentrum für Studierende zur Nutzung im Rahmen von | ||
+ | Forschung, Lehre und Studium bereithält, | ||
+ | der auch die Nutzung durch die VS und deren Angehörige erlaubt. Liegt ein solcher nicht vor, | ||
+ | verletzt die Hochschule ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem Lizenzgeber, | ||
+ | für deren Zwecke Lizenznutzungsmöglichkeiten einräumt. | ||
+ | | ||
+ | 6. Raumüberlassung, | ||
+ | a) Aus § 65a Abs. 5 S. 1 LHG ergibt sich ein Anspruch der Verfassten Studierendenschaft gegen die | ||
+ | Hochschule auf unentgeltliche Zurverfügungstellung von Räumen. Dies Gesetzesbegründung des | ||
+ | VerfStudG führt dazu aus: „Die Hochschule stellt der Studierendenschaft und ihren Fachschaften | ||
+ | im für die unmittelbare Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Umfang weiterhin unentgeltlich | ||
+ | Räume zur Verfügung. Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem notwendigen Bedarf | ||
+ | der Studierendenschaft und dem Bedarf der Hochschule für Forschung und Lehre herzustellen. | ||
+ | Die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Räumen beinhaltet auch die Betriebskosten der | ||
+ | Räume, jedoch nicht die Ausstattung mit Möbeln, Computern und anderen Sachmitteln. Die | ||
+ | bereits vorhandene Sachausstattung der Räume, die vor der Konstituierung der | ||
+ | Studierendenschaft von der Hochschule zur Verfügung gestellt wurde, soll in der Regel von der | ||
+ | Studierendenschaft unentgeltlich weiter genutzt werden können (LT‐Drs. 15/1600, S. 36). | ||
+ | Fragen dazu: | ||
+ | |||
+ | aa) Welche Räume sind der VS für welche Zwecke zu überlassen? | ||
+ | Die VS soll jedenfalls nach dem Willen des Gesetzgebers nicht schlechter gestellt werden als | ||
+ | bisher der AStA und die Fachschaften. Daher sollte die bislang schon von den Studierenden | ||
+ | genutzten Räume (AStA‐Büro(s), | ||
+ | werden. Darüber hinaus muss eine stundenweise Nutzung von Vorlesungs‐ oder Seminarräumen | ||
+ | für gewöhnliche VS‐Veranstaltungen – z. B. Sitzungen des Studierendenparlamentes, | ||
+ | Arbeitskreisen, | ||
+ | Veranstaltungen, | ||
+ | Yogakurse, etc.) – ermöglicht werden, sofern Raumkapazität verfügbar ist und nicht für Forschung | ||
+ | und Lehre benötigt wird. Nicht von § 65a Abs. 1 S. 1 LHG erfasst ist die Überlassung von Räumen | ||
+ | an die VS, die die VS dann selbst an andere studentische Gruppen oder sonstige Vereine und | ||
+ | Privatpersonen weiterreichen darf. Studentische Hochschulgruppen, | ||
+ | Privatpersonen müssen auch weiterhin unmittelbar bei der Hochschule Räume beantragen. | ||
+ | bb) Welche Kosten trägt die Hochschule weiterhin? | ||
+ | Die Hochschule ist ausweislich der Gesetzesbegründung verpflichtet, | ||
+ | Räume der VS zu tragen. Betriebskosten sind laut Nr. 4.1 der VwV Liegenschaften vom 28.2.2011 | ||
+ | (vgl. Anlage) die Kosten für Fremdreinigung, | ||
+ | Abfallbeseitigung, | ||
+ | Beiträge (z. B. Erschließungskosten), | ||
+ | Öl, Gas, Fernwärme und feste Brennstoffe. Andere ggfs. entstehende Kosten müssen aus | ||
+ | haushaltsrechtlichen Gründen an die Vs weiterberechnet werden. | ||
+ | b) Es wird darum gebeten, zu klären, inwiefern § 61 LHO und die Dienstanschlussvorschrift gilt | ||
+ | und eine Abrechnung der Telefonkosten zwischen der Studierendenschaft und der Hochschule | ||
+ | verpflichtend erforderlich ist. Darüber hinaus wird gebeten, zu klären, inwiefern die Hochschule | ||
+ | als Provider für die Studierendenschaft tätig sein muss und inwiefern sie als Provider unentgeltlich | ||
+ | tätig sein darf. Aus der Verpflichtung/ | ||
+ | 1 LHG folgt dies m.E. nicht ohne weiteres. Rechtssystematisch führt auch ein Vergleich mit dem | ||
+ | BGB‐Mietrecht zu dem Schluss, dass die Hochschule, die Räume unentgeltlich überlässt, | ||
+ | dafür sorgen muss, dass entsprechende Telefonleitungen und Anschlüsse vorhanden sind, nicht | ||
+ | jedoch die Telefon‐ bzw. Internetproviderdienste schuldet. Kann sie dann trotzdem, obwohl eine | ||
+ | entsprechende Verpflichtung fehlt, haushaltsrechtlich darauf verzichten, eine Erstattung der | ||
+ | Kosten von der Studierendenschaft verlangen, sofern sie sich dazu entscheidet, | ||
+ | Dienste für die Studierendenschaft zu erbringen? | ||
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+ | ==== III. Datenübermittlung an die Studierendenschaft ==== | ||
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+ | Hinsichtlich der Übermittlung von Studierendendaten durch die Hochschule an die VS wird davon | ||
+ | ausgegangen, | ||
+ | Bereich gemäß § 16 LDSG handelt. Diese kommt also grundsätzlich auf Grundlage des § 16 Abs. 1 i. V. | ||
+ | m. § 15 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) in Betracht. § 15 Abs. 1 Nr. 1 LDSG beinhaltet die | ||
+ | Tatbestandsvoraussetzung, | ||
+ | muss strenggenommen für jedes einzelne Datum die Erforderlichkeit prüfen. Dies setzt voraus, dass | ||
+ | der Zweck bekannt ist, zu dem die VS das jeweilige Datum benötigt. Eine Herausgabe von Daten an | ||
+ | die VS einfach so, weil diese die Daten irgendwann benötigen könnte, wäre wohl | ||
+ | datenschutzrechtlich nicht zu rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr, dass die VS bestimmte Daten | ||
+ | anfordert und begründet, wozu sie diese benötigt. Der Grund muss sich im Rahmen ihrer | ||
+ | hochschulgesetzlichen Aufgaben halten. Unstreitig ist wohl die Erforderlichkeit der Herausgabe von | ||
+ | Daten, die zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen erforderlich sind. | ||
+ | |||
+ | |||
+ | ===== Antworten ===== | ||
+ | |||
+ | ==== I. Finanzierung der Verfassten Studierendenschaft durch die Hochschule ==== | ||
+ | 1 Pauschale Zuwendung aus dem Hochschulhaushalt und | ||
+ | 2 . Zuwendung zur Ausgabendeckung für einzelne abgegrenzte Vorhaben | ||
+ | |||
+ | Die Verfasste Studierendenschaft finanziert sich gem. § 65 LHG aus Beiträgen und | ||
+ | damit unabhängig von regelmäßigen und pauschalen Mittelbereitstellungen durch die | ||
+ | Hochschule. Entstehende Kosten sind über Beiträge zu decken, hierfür sind entspre¬ | ||
+ | chende Kalkulation anzustellen. Grundsätzlich besteht zwar die Möglichkeit der Hoch¬ | ||
+ | schule, ihren Verfassten Studierendenschaften darüber hinaus zusätzliche Mittel zur | ||
+ | Verfügung zu stellen. Dies gilt zum einen für regelmäßige Maßnahmen, z, B. für die | ||
+ | auf längere Dauer angelegte vollständige Übernahme der sowohl den Hochschulen | ||
+ | als auch den Verfassten Studierendenschaften zugewiesenen Aufgabe des Hoch¬ | ||
+ | schulsports. Zum anderen gilt dies auch für projektbezogene Mittel. Allerdings besteht | ||
+ | in keiner Fallkonstellation eine Verpflichtung hierzu. In jedem Fall nicht zulässig wäre | ||
+ | eine regelmäßige pauschale Mittelbereitstellung ohne Bezug zu konkreten Maßnah¬ | ||
+ | men an die Verfassten Studierendenschaften. | ||
+ | Die Hochschulen müssen gem. § 7 LHO ihr finanzielles Handeln an den Haushalts¬ | ||
+ | grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausrichten. Das bedeutet, dass | ||
+ | die Hochschulen Landesmittel nur für Ausgaben einsetzen dürfen, die der Aufgabe | ||
+ | und Zweckbestimmung des § 2 LHG entsprechen. Das ist auch bei der Bereitstellung | ||
+ | von Mitteln an die Verfasste Studierendenschaft zu beachten. Wenn die Verfassten | ||
+ | Studierendenschaften hochschulische Aufgaben wahrnehmen, können die dafür ent¬ | ||
+ | stehenden Kosten den Verfassten Studierendenschaften von den Hochschulen zur | ||
+ | Verfügung gestellt werden. Eine entsprechende Notwendigkeit der Aufgaben- und Mit¬ | ||
+ | telübertragung muss dann aber gegeben sein. Hier dürfen die Anforderungen an die | ||
+ | Notwendigkeit nicht zu niedrig angesetzt werden, zumal die Verfassten Studierenden¬ | ||
+ | schaften darüber hinausgehende Kosten im Rahmen ihrer Beitragskalkulation finan¬ | ||
+ | zieren können. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen und zu begründen, ob über die un¬ | ||
+ | entgeltliche Überlassung von Räumen hinaus weitere Mittel an die Verfasste Studie¬ | ||
+ | rendenschaft zur Verfügung gestellt werden können. | ||
+ | |||
+ | |||
+ | 3. Entgelt als Gegenleistung für Dienstleistungen | ||
+ | |||
+ | Die Aufgaben der Hochschulen und Verfassten Studierendenschaften sind in § 2 bzw. | ||
+ | § 65 Abs. 2 LHG definiert. Da diese Aufgaben der jeweiligen Körperschaft in den ge¬ | ||
+ | nannten Vorschriften gesetzlich zugewiesen sind, ist der Abschluss von Dienst - und | ||
+ | Werkverträgen zwischen der Hochschule und ihrer Verfassten Studierendenschaft | ||
+ | rechtlich nicht möglich. Im Einzelfall wird zu prüfen sein, ob Mittel zur Verfügung ge¬ | ||
+ | stellt werden oder ob über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen Hochschule | ||
+ | und Verfassten Studierendenschaft eine finanzielle Vereinbarung getroffen werden | ||
+ | kann. | ||
+ | |||
+ | ==== II. Sachleistungen der Hochschule an die Verfasste Studierendenschaft ==== | ||
+ | |||
+ | 1. Kollegiale Beratung durch Hochschul-Mitarbeiter/ | ||
+ | |||
+ | Eine Beratung ist im Rahmen der Rechtsaufsicht als Aufsichtsmaßnahme, | ||
+ | aufgrund der Tatsache, dass die Verfassten Studierendenschaften Gliedkörperschaf¬ | ||
+ | ten der Hochschule sind, zulässig. Einer Kostenerstattung durch die Verfassten Stu¬ | ||
+ | dierendenschaft bedarf es in diesem Fall nicht. Der Umfang liegt im Ermessen der | ||
+ | Hochschule, es wird im Einzelfall zu prüfen sein, inwieweit die Hochschule eine Bera¬ | ||
+ | tung leisten kann. Zur Beratung zu Sachverhalten, | ||
+ | reichs der Verfassten Studierendenschaften liegen (z. B. Steuerpflicht bei Durchfüh¬ | ||
+ | rung von Partys) sind die Hochschulen deshalb nicht verpflichtet. | ||
+ | Umfangreiche Gutachten durch die Hochschule können aber in dem Fall zulässig | ||
+ | ausgestellt werden, in denen die Hochschule berechtigte Zweifel hat, dass eine ge¬ | ||
+ | plante Maßnahme der Verfassten Studierendenschaften ein Einschreiten der Hoch¬ | ||
+ | schule nach §§ 65b Abs. 6 Satz 2 i. V. m. 68 Abs. 3 LHG zur Folge haben könnte. Die | ||
+ | Hochschule ist aber auch berechtigt, die Verfassten Studierendenschaften auf exter¬ | ||
+ | nen Sachverstand zu verweisen, wenn sie die Beratung fachlich nicht selbst vorneh¬ | ||
+ | men kann. | ||
+ | |||
+ | |||
+ | 2.Stellung eines Mitarbeiters durch die Hochschule für die Verfasste Studieren¬ | ||
+ | denschaft-Geschäftsführung | ||
+ | |||
+ | Eine Arbeitnehmerüberlassung richtet sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsnehmer¬ | ||
+ | überlassungsgesetz (AGÜ), da die Regelung des § 4 Abs. 3 TV-L keine geeignete | ||
+ | Rechtsgrundlage für eine Überlassung von (bisher) an Hochschulen Beschäftigten ist. | ||
+ | Nach den Regelungen des AGÜ ist eine vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung | ||
+ | zulässig, während § 4 Abs. 3 TV-L die Fälle der dauerhaften Arbeitnehmerüberlas¬ | ||
+ | sung bei Auflösung des bisherigen Arbeitnehmers regelt. Demnach ist gem. § 1 Abs. | ||
+ | 1 Satz 1 AGÜ eine arbeitsvertragliche Regelung zur Arbeitnehmerüberlassung zwi¬ | ||
+ | schen Hochschule und dem Beschäftigten grundsätzlich möglich, jedoch sind dabei | ||
+ | folgende Eckpunkte zu beachten: | ||
+ | - eine Überlassung durch die Hochschule darf nur erfolgen, wenn die Hochschu¬ | ||
+ | le über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt, | ||
+ | - der Zeitraum der vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung sollte begrenzt | ||
+ | sein auf max. 18 Monate, | ||
+ | - gelegentliche Arbeitnehmerüberlassungen zur Abdeckung kurzfristiger Spitzen | ||
+ | o. ä. sind gem. § 1 Abs. 3 AGÜ möglich, wenn sie nicht planmäßig und wieder¬ | ||
+ | kehrend sind. | ||
+ | |||
+ | |||
+ | 3. Verfasste Studierendenschaft - Geschäftsführung durch die HS auf der | ||
+ | Grundlage eines Verwaltunqsabkommens gegen Kostenerstattung | ||
+ | |||
+ | Eine Übernahme der Geschäftsführung durch die Hochschule ist nicht zulässig. Zum | ||
+ | einen regelt die Verfasste Studierendenschaft ihre Angelegenheiten gem. § 65 Abs. 1 | ||
+ | LHG selbst, zum anderen können so Interessenkonflikte entstehen, die nicht im Sinn | ||
+ | des gesetzlichen Zwecks der Selbstverwaltung durch die Verfassten Studierenden- | ||
+ | schaften gelöst werden können. | ||
+ | Für Fälle vorübergehender oder dauerhafter Verhinderung (z. B. Erkrankung) von Or¬ | ||
+ | ganen der Verfassten Studierendenschaft sollte die Organisationssatzung das Verfah¬ | ||
+ | ren regeln. | ||
+ | |||
+ | |||
+ | 4. Beitraqseinziehung bzw. -rückerstattung | ||
+ | |||
+ | Die Frage, ob Beiträge an die Verfassten Studierendenschaften bei Vorliegen ent¬ | ||
+ | sprechender rechtlicher Grundlage durch die Hochschule zurück zu erstatten sind, ist | ||
+ | vor Ort in den einzelnen Hochschulen zu prüfen und zu entscheiden. Die Entschei¬ | ||
+ | dung zur Durchführung der Rückerstattung von Beiträgen zu den Verfassten Studie¬ | ||
+ | rendenschaften liegt bei den einzelnen Hochschulen und ist in der jeweiligen Satzung | ||
+ | zu regeln. Sofern die Möglichkeit besteht, die Beiträge aufgrund Deckungsgleichheit | ||
+ | der Rückerstattungsmöglichkeiten bei Verwaltungskostenbeitrag und Beitrag zur Ver¬ | ||
+ | fassten Studierendenschaft gemeinsam zurück zu erstatten, bestehen keine Beden¬ | ||
+ | ken seitens des Wissenschaftsministeriums. | ||
+ | Das Wissenschaftsministerium weist darauf hin, dass die Verfassten Studierenden¬ | ||
+ | schaften die Möglichkeit haben in den Satzungen zu regeln, dass eine Rückerstattung | ||
+ | nur unter bestimmten Voraussetzungen vorgenommen wird (z. B. Exmatrikulation in¬ | ||
+ | nerhalb des 1. Monats des Semesters, notwendiger Antrag). Da eine Rücküberwei- | ||
+ | sung unverhältnismäßig hohen Aufwand verursacht und in keinem Verhältnis zur Bei¬ | ||
+ | tragshöhe steht, wäre es gerechtfertigt, | ||
+ | einzuschränken. Dabei können sich die Verfassten Studierendenschaften an den | ||
+ | Rückerstattungsregelungen der Hochschulen und / oder der Studierendenwerke ori¬ | ||
+ | entieren. Die nicht zurück erstatteten Beiträge verbleiben überdies bei der Verfassten | ||
+ | Studierendenschaft und kommen so gesetzlich vorgesehenen Aufgaben zu Gute. | ||
+ | |||
+ | |||
+ | 5. Programme/ | ||
+ | |||
+ | Wie korrekt ausgeführt, | ||
+ | der Hochschule durch die Verfasste Studierendenschaft der jeweilige Lizenzvertrag | ||
+ | entscheidend. Es ist nicht vorgeschrieben, | ||
+ | rendenschaften entsprechende Nutzungsmöglichkeiten einräumen muss. Ist eine Nut¬ | ||
+ | zung von Lizenzen durch hochschulnahe Einrichtungen oder Angehörige im Rahmen | ||
+ | der Lizenzverträge zulässig, so kann die Hochschule davon Gebrauch machen. Eine | ||
+ | Verpflichtung der Hochschule, ggf. auch die Verträge entsprechend zu erweitern, be¬ | ||
+ | steht aber nicht. | ||
+ | Im Einzelfall ist es jedoch sicher angezeigt zu prüfen, ob eine Lizenzweitergabe, | ||
+ | durch Vertragserweiterung, | ||
+ | ist. Dies kann insbesondere bei kleinen Hochschulen im Hinblick auf hohe Lizenzge¬ | ||
+ | bühren sinnvoll sein. | ||
+ | |||
+ | 6. Raumüberlassung, | ||
+ | |||
+ | Auch hier wird darauf verwiesen, dass die Verfasste Studierendenschaft eine | ||
+ | Gliedkörperschaft der Hochschule ist und nicht als vollständig unabhängige und ei¬ | ||
+ | genständige Körperschaft gewertet werden muss. Die Hochschule ist verpflichtet, | ||
+ | Verfasste Studierendenschaften unentgeltlich Räume zur Verfügung zu stellen. Wie | ||
+ | dies im Schreiben vom 17.6.2014 bereits ausgeführt ist, betrifft dies alle für die Aufga¬ | ||
+ | benerfüllung der Verfasste Studierendenschaften notwendigen Maßnahmen. In Rah¬ | ||
+ | men dieser Überlassung obliegt das Hausrecht weiterhin der Hochschule, welches | ||
+ | inhaltlich durch eine Hausordnung näher geregelt werden kann. Die Verfasste Studie¬ | ||
+ | rendenschaften sind als Nutzer der Räume an diese Hausordnungen genauso gebun¬ | ||
+ | den wie andere Einrichtungen der Hochschule (z. B. Institute). Nicht vom Nutzungs¬ | ||
+ | recht umfasst ist die Weiterreichung des Raumnutzungsrechts an andere studentische | ||
+ | Gruppen oder sonstige Einrichtungen (Vereine, Privatpersonen, | ||
+ | durch eine Hausordnung näher geregelt werden. | ||
+ | Dem angeführten Verweis auf die Nr. 4.1 der VwV Liegenschaften zur Bestimmung | ||
+ | der Betriebskosten kann zugestimmt werden. | ||
+ | Neben der Verpflichtung zur Überlassung von Räumlichkeiten sind für weitere Kos¬ | ||
+ | tenübernahmen auf Grund des Sparsamkeits- und Wirtschaftlichkeitsgebots strengere | ||
+ | Maßstäbe anzusetzen. Insbesondere deshalb, weil die Verfassten Studierendenschaf- | ||
+ | ten darüber hinausgehende Kosten im Rahmen ihrer Beitragskalkulation finanzieren | ||
+ | können. Es ist daher - wie bereits oben ausgeführt - im Einzelfall zu prüfen und zu | ||
+ | begründen, ob über die gesetzliche Regelung der unentgeltlichen Überlassung von | ||
+ | Räumen hinaus weitere Mittel an die Verfasste Studierendenschaft zur Verfügung ge¬ | ||
+ | stellt werden können. | ||
+ | Eine Verpflichtung zu weiteren Kostenübernahmen besteht aber für die Hochschulen | ||
+ | nicht. Diesbezüglich wird auch auf die Gesetzesbegründung zu § 65 a Abs. 5 LHG | ||
+ | verwiesen. | ||
+ | Hinsichtlich der Frage, inwiefern § 61 LHO und die Dienstschlussvorschrift im Verhält¬ | ||
+ | nis Hochschule zur Verfassten Studierendenschaft greift, wurde das Ministerium für | ||
+ | Finanzen und Wirtschaft um Stellungnahme gebeten. Nach Vorliegen dieser wird das | ||
+ | Ergebnis mitgeteilt. | ||
+ | |||
+ | |||
+ | ==== III. Datenübermittlung an die Studierendenschaft ==== | ||
+ | Die Verfassten Studierendenschaften sind datenschutzrechtlich gesehen eine eigene | ||
+ | verantwortliche Stelle. Damit liegt bei der Weitergabe von personenbezogenen Daten | ||
+ | der Hochschule an die Verfasste Studierendenschaft keine hochschulinterne Nutzung | ||
+ | vor. Das bedeutet, dass die Hochschulen personenbezogene Daten nicht an die Ver¬ | ||
+ | fassten Studierendenschaften weitergeben dürfen ohne die Einwilligung der Betroffe¬ | ||
+ | nen oder dem Vorliegen einer entsprechenden Rechtsgrundlage. | ||
+ | Wie von Ihnen richtig beschrieben, | ||
+ | von einer Hochschule zur Verfassten Studierendenschaft um eine Übermittlung inner¬ | ||
+ | halb des öffentlichen Bereichs i. S. v. § 16 Abs. 1 LDSG. Demnach ist eine Übermitt¬ | ||
+ | lung dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1-4 LDSG vorliegen, | ||
+ | d. h. die Daten müssen zur Aufgabeerfüllung erforderlich sein und ihre Übermittlung | ||
+ | muss für Zwecke erfolgen, für die eine Nutzung nach § 15 Abs. 1 bis 4 LDSG zulässig | ||
+ | wäre. Im Ergebnis bedeutet dies, dass für jedes einzelne Datum eine Erforderlich- | ||
+ | keitsprüfung durchgeführt werden muss und zwar anhand der Notwendigkeit der Er¬ | ||
+ | gebung für die Aufgabenerfüllung unter Nennung des Zwecks. Es ist unbedingt zu | ||
+ | berücksichtigen, | ||
+ | zwingend auf Datensparsamkeit zu achten ist. Die Anforderungen an die Erforderlich¬ | ||
+ | keit dürfen nicht zu niedrig angesetzt werden, eine generelle Weitergabe von Daten | ||
+ | der Hochschule an die Verfasste Studierendenschaft ist deshalb ausgeschlossen. | ||
+ | |||