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lak:mwk_fragen_14

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 +====== MWK zu Geld von der Hochschule, Rechtsaufsicht, Raumüberlassung,... ======
 +
 +===== Fragen =====
 +
 +====I. (Teilweise) Finanzierung der VS durch die Hochschule ====
 + 
 +1.  Pauschale Zuwendung aus dem Hochschulhaushalt 
 + 
 +Vor der Einführung der Verfassten Studierendenschaft waren im Haushalt der Hochschulen für die 
 +ASten, die Bestandteil der Hochschule waren, jährliche Mittel zur Durchführung von Aktivitäten 
 +der studentischen Selbstverwaltung eingestellt. Die Mittel wurden von der Haushaltsabteilung der 
 +Hochschule in Absprache mit dem AStA und dem Rektorat gemäß den haushaltsrechtlichen 
 +Vorgaben bewirtschaftet.  
 +Auf Seiten der HAW wird davon ausgegangen, dass diese Praxis nach Errichtung der Verfassten 
 +Studierendenschaft als eigenständiger Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht mehr zulässig 
 +ist. Auch die Variante, dass die Hochschule der Verfassten Studierendenschaft eine 
 +Jahrespauschale überweist, die diese nach eigenen Vorstellungen zur Ausgestaltung ihrer 
 +Aufgaben einsetzt, wird diesseits für haushaltsrechtlich unzulässig erachtet, da nicht mit dem 
 +Wirtschaftlichkeitgebot und §§ 23, 44 LHO vereinbar. Denn die Studierendenschaft finanziert sich 
 +gemäß § 65a Abs. 5 S. 2 LHG über Beiträge, nicht durch Steuergelder des Landes, wodurch im 
 +Gesetzgebungsverfahren auch gerechtfertigt wurde, dass sie keiner Fachaufsicht unterliegt. Es liegt nicht im Ermessen der Hochschule, der Studierendenschaft aus Haushaltsmitteln einen 
 +pauschalen Zuschuss zu überweisen. 
 +  
 +2.  Zuwendung zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne 
 +abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung) 
 + 
 +Denkbar wäre eine vorhabenbezogene Zuwendung im Rahmen der haushaltsrechtlichen 
 +Vorgaben gemäß §§ 23, 44 LHO bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen, also einem 
 +Zusammenhang mit Aufgaben der Hochschule, einem erheblichen Landesinteresse an der 
 +Durchführung des Vorhabens und der Erforderlichkeit des Vorhabens. Darüber hinaus müsste der 
 +Verwendungsnachweis geregelt werden; erforderliche Prüfungsrechte (§ 44 Abs. 1 LHO) bestehen 
 +ohnehin. 
 + 
 +3.  Entgelt als Gegenleistung für Dienstleistungen 
 +Darüber hinaus wird als rechtlich vertretbar angesehen, dass die Hochschule auf Basis eines 
 +gegenseitigen Vertrags, z. B. Dienst‐ oder Werkvertrages, der im Zusammenhang mit der Erfüllung 
 +von Aufgaben der Hochschule, § 2 LHG, steht (z.B. im Bereich Hochschulsport), die VS entlohnt.  
 + 
 +==== II. Sachleistungen der Hochschule an die Verfasste Studierendenschaft ====
 + 
 +1.  „Kollegiale“ Beratung durch Hochschulmitarbeiter/innen 
 +Diesseits wird davon ausgegangen, dass eine kollegiale Beratung der VS durch 
 +Hochschulmitarbeiter als Maßnahme der „präventiven“ Rechtsaufsicht zulässig ist (§ 65b Abs. 6 S. 
 +1 LHG), ohne dass die dadurch entstehenden Kosten von der VS erstattet werden müssen. In 
 +welchem Umfang dies erfolgt, liegt im Ermessen der Hochschule. Nicht erlaubt und abgedeckt 
 +durch § 65b Abs. 6 S. 1 LHG wären jedoch umfangreiche Rechtsgutachten und sonstige  
 +Beratungen, z. B. zu haftungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Organisation von 
 +Partys oder ähnlichem. Hierfür muss die VS externen Sachverstand einkaufen. 
 + 
 +2.  Stellung eines Mitarbeiters durch die Hochschule für die VS‐Geschäftsführung 
 +Vor Einführung der Verfassten Studierendenschaft wurde den ASten als Organisationseinheit der 
 +Hochschule ca. eine halbe E5‐Stelle durch die Hochschule zur Verfügung gestellt, die sie bei ihrer 
 +Geschäftsführung unterstützt hat. Nach Errichtung der Verfassten Studierendenschaft ist diese 
 +Aufgabe in der Hochschule weggefallen. Die meisten Hochschulen haben den betroffenen 
 +Mitarbeitern neue Aufgaben zugewiesen. Einige Mitarbeiter möchten weiterhin für die 
 +Studierendenschaft tätig sein ohne dabei den Arbeitgeber „Land“ zu wechseln. Die Hochschulen 
 +und die Studierendenschaften möchten diesem Wunsch häufig entsprechen. Diesseits wird davon 
 +ausgegangen, dass eine entsprechende Gestaltung auf Basis von § 4 Abs. 3 TV‐L für einen 
 +Zeitraum von maximal 4 Jahren (Beschluss des LAG Baden‐Württemberg vom 17.4.2013, 4 TaBV 
 +7/12) rechtlich zulässig ist, wenn 
 +• die tarif‐ und personalvertretungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, 
 +• eine entsprechende Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung nach AÜG vorliegt, und 
 +• die VS der Hochschule die vollen Kosten für den Mitarbeiter erstattet. 
 +Überdies wird davon ausgegangen, dass die Kostenerstattung umsatzsteuerpflichtig ist, da nicht 
 +ausgeschlossen werden kann, dass das gestellte Personal auch nicht‐hoheitliche Tätigkeiten für 
 +die VS ausführt. 
 +
 +3.  Übernahme der VS‐Geschäftsführung durch die Hochschule auf Basis eines 
 +Verwaltungsabkommens gegen Kostenerstattung 
 + 
 +Diskutiert wurde auch der Ansatz, dass die Hochschule die VS‐Geschäftsführung auf Basis eines 
 +Verwaltungsabkommens gegen Kostenerstattung die Geschäftsführung für die VS vollständig 
 +übernimmt. Eine solche Lösung dürfte jedoch mit Sinn und Zweck der Einführung und Errichtung 
 +der Verfassten Studierendenschaft nicht vereinbar sein und daher schon im Hinblick auf § 65 Abs. 
 +2 S. 1 LHG unzulässig sein: „Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheit im Rahmen der 
 +gesetzlichen Bestimmungen selbst.“ 
 + 
 +4.  Beitragseinziehung und ‐rückerstattung 
 +Gemäß § § 65a Abs. 5 S. 5 LHG zieht die Hochschule für die Studierendenschaft die Beiträge ein. 
 +Es besteht jedoch keine Pflicht der Hochschule dazu, dass die Hochschule Beiträge 
 +zurückerstattet, sofern die Studierendenschaft in der Beitragssatzung 
 +Rückerstattungsmöglichkeiten vorsieht. An einigen Hochschulen haben sich die VS und die 
 +Hochschule darauf geeinigt, dass die VS die Beitragsrückerstattungstatbestände und ‐verfahren 
 +exakt an die Rückerstattung des Verwaltungskostenbeitrages anpasst und die Hochschule aus 
 +Gründen der Serviceorientierung für die Studierenden beide Beiträge zurückerstattet 
 +(Verwaltungskostenbeitrag, VS‐Beitrag – Prinzip des One‐Stop‐Shop). Diesseits wird davon 
 +ausgegangen, dass hierfür keine Kosten von der VS zu erstatten sind, da der Hochschule fast keine 
 +Zusatzkosten entstehen. Anders wäre dies wohl zu beurteilen, wenn die VS eigenständige 
 +Beitragsrückerstattungstatbestände und ein eigenes Verfahren kreiert. In diesem Fall müsste die 
 +Hochschule sich die entstehenden Kosten erstatten lassen. 
 + 
 +5.  Programme/Lizenzen der Hochschule   
 +Abhängig von den von der Hochschule abgeschlossenen Lizenzverträgen ist, ob die Hochschule 
 +hochschulnahen Einrichtungen oder Angehörigen eine Nutzung von Lizenzen einräumen kann. 
 +Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Verfassten Studierendenschaft, die eine eigenständige 
 +Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. D. h., Mitarbeiter der VS können beispielsweise 
 +Datenbanken oder Software, die das Rechenzentrum für Studierende zur Nutzung im Rahmen von 
 +Forschung, Lehre und Studium bereithält, nicht ohne weiteres nutzen. Erforderlich ist ein Vertrag, 
 +der auch die Nutzung durch die VS und deren Angehörige erlaubt. Liegt ein solcher nicht vor, 
 +verletzt die Hochschule ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem Lizenzgeber, wenn sie der VS 
 +für deren Zwecke Lizenznutzungsmöglichkeiten einräumt. 
 +  
 +6.  Raumüberlassung, Telefonie, Internetdienste 
 +a) Aus § 65a Abs. 5 S. 1 LHG ergibt sich ein Anspruch der Verfassten Studierendenschaft gegen die 
 +Hochschule auf unentgeltliche Zurverfügungstellung von Räumen. Dies Gesetzesbegründung des 
 +VerfStudG führt dazu aus: „Die Hochschule stellt der Studierendenschaft und ihren Fachschaften 
 +im für die unmittelbare Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Umfang weiterhin unentgeltlich 
 +Räume zur Verfügung. Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem notwendigen Bedarf 
 +der Studierendenschaft und dem Bedarf der Hochschule für Forschung und Lehre herzustellen. 
 +Die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Räumen beinhaltet auch die Betriebskosten der 
 +Räume, jedoch nicht die Ausstattung mit Möbeln, Computern und anderen Sachmitteln. Die 
 +bereits vorhandene Sachausstattung der Räume, die vor der Konstituierung der 
 +Studierendenschaft von der Hochschule zur Verfügung gestellt wurde, soll in der Regel von der 
 +Studierendenschaft unentgeltlich weiter genutzt werden können (LT‐Drs. 15/1600, S. 36). 
 +Fragen dazu: 
 +
 +aa) Welche Räume sind der VS für welche Zwecke zu überlassen?  
 +Die VS soll jedenfalls nach dem Willen des Gesetzgebers nicht schlechter gestellt werden als 
 +bisher der AStA und die Fachschaften. Daher sollte die bislang schon von den Studierenden 
 +genutzten Räume (AStA‐Büro(s), Fachschaftszimmer) zur ausschließlichen Nutzung überlassen 
 +werden. Darüber hinaus muss eine stundenweise Nutzung von Vorlesungs‐ oder Seminarräumen 
 +für gewöhnliche VS‐Veranstaltungen – z. B. Sitzungen des Studierendenparlamentes, von 
 +Arbeitskreisen, Podiumsdiskussion, die unmittelbar von der VS veranstaltet werden, sonstige 
 +Veranstaltungen, die unmittelbar von der VS veranstaltet werden (z. B. Kinoprogramm, 
 +Yogakurse, etc.) – ermöglicht werden, sofern Raumkapazität verfügbar ist und nicht für Forschung 
 +und Lehre benötigt wird. Nicht von § 65a Abs. 1 S. 1 LHG erfasst ist die Überlassung von Räumen 
 +an die VS, die die VS dann selbst an andere studentische Gruppen oder sonstige Vereine und 
 +Privatpersonen weiterreichen darf. Studentische Hochschulgruppen, sonstige Vereine oder 
 +Privatpersonen müssen auch weiterhin unmittelbar bei der Hochschule Räume beantragen.  
 +bb) Welche Kosten trägt die Hochschule weiterhin? 
 +Die Hochschule ist ausweislich der Gesetzesbegründung verpflichtet, die Betriebskosten für die 
 +Räume der VS zu tragen. Betriebskosten sind laut Nr. 4.1 der VwV Liegenschaften vom 28.2.2011 
 +(vgl. Anlage) die Kosten für Fremdreinigung, Wasser/Abwasser, Verkehrs‐ und Grünflächen,  
 +Abfallbeseitigung, Grundsteuer, Gebäudebrand‐ und Elementarschadensversicherung, einmalige 
 +Beiträge (z. B. Erschließungskosten), Wartung gebäudetechnischer Anlagen, elektrische Energie,  
 +Öl, Gas, Fernwärme und feste Brennstoffe. Andere ggfs. entstehende Kosten müssen aus 
 +haushaltsrechtlichen Gründen an die Vs weiterberechnet werden. 
 +b) Es wird darum gebeten, zu klären, inwiefern § 61 LHO und die Dienstanschlussvorschrift gilt 
 +und eine Abrechnung der Telefonkosten zwischen der Studierendenschaft und der Hochschule 
 +verpflichtend erforderlich ist. Darüber hinaus wird gebeten, zu klären, inwiefern die Hochschule 
 +als Provider für die Studierendenschaft tätig sein muss und inwiefern sie als Provider unentgeltlich 
 +tätig sein darf. Aus der Verpflichtung/Berechtigung zur Überlassung von Räumen in § 65a Abs. 5 S. 
 +1 LHG folgt dies m.E. nicht ohne weiteres. Rechtssystematisch führt auch ein Vergleich mit dem 
 +BGB‐Mietrecht zu dem Schluss, dass die Hochschule, die Räume unentgeltlich überlässt, zwar 
 +dafür sorgen muss, dass entsprechende Telefonleitungen und Anschlüsse vorhanden sind, nicht 
 +jedoch die Telefon‐ bzw. Internetproviderdienste schuldet. Kann sie dann trotzdem, obwohl eine 
 +entsprechende Verpflichtung fehlt, haushaltsrechtlich darauf verzichten, eine Erstattung der 
 +Kosten von der Studierendenschaft verlangen, sofern sie sich dazu entscheidet, Telefon‐ und IuK‐
 +Dienste für die Studierendenschaft zu erbringen?  
 + 
 +==== III.  Datenübermittlung an die Studierendenschaft ====
 +
 + 
 +Hinsichtlich der Übermittlung von Studierendendaten durch die Hochschule an die VS wird davon 
 +ausgegangen, dass es sich dabei um eine Übermittlung von Daten an eine Stelle im öffentlichen 
 +Bereich gemäß § 16 LDSG handelt. Diese kommt also grundsätzlich auf Grundlage des § 16 Abs. 1 i. V. 
 +m. § 15 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) in Betracht. § 15 Abs. 1 Nr. 1 LDSG beinhaltet die 
 +Tatbestandsvoraussetzung, dass die Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sein müssen. D.h. man 
 +muss strenggenommen für jedes einzelne Datum die Erforderlichkeit prüfen. Dies setzt voraus, dass 
 +der Zweck bekannt ist, zu dem die VS das jeweilige Datum benötigt. Eine Herausgabe von Daten an 
 +die VS einfach so, weil diese die Daten irgendwann benötigen könnte, wäre wohl 
 +datenschutzrechtlich nicht zu rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr, dass die VS bestimmte Daten 
 +anfordert und begründet, wozu sie diese benötigt. Der Grund muss sich im Rahmen ihrer 
 +hochschulgesetzlichen Aufgaben halten. Unstreitig ist wohl die Erforderlichkeit der Herausgabe von 
 +Daten, die zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen erforderlich sind.
 +
 +
 +===== Antworten =====
 +
 +==== I. Finanzierung der Verfassten Studierendenschaft durch die Hochschule ====
 +1 Pauschale Zuwendung aus dem Hochschulhaushalt und
 +2 . Zuwendung zur Ausgabendeckung für einzelne abgegrenzte Vorhaben
 +
 +Die Verfasste Studierendenschaft finanziert sich gem. § 65 LHG aus Beiträgen und
 +damit unabhängig von regelmäßigen und pauschalen Mittelbereitstellungen durch die
 +Hochschule. Entstehende Kosten sind über Beiträge zu decken, hierfür sind entspre¬
 +chende Kalkulation anzustellen. Grundsätzlich besteht zwar die Möglichkeit der Hoch¬
 +schule, ihren Verfassten Studierendenschaften darüber hinaus zusätzliche Mittel zur
 +Verfügung zu stellen. Dies gilt zum einen für regelmäßige Maßnahmen, z, B. für die
 +auf längere Dauer angelegte vollständige Übernahme der sowohl den Hochschulen
 +als auch den Verfassten Studierendenschaften zugewiesenen Aufgabe des Hoch¬
 +schulsports. Zum anderen gilt dies auch für projektbezogene Mittel. Allerdings besteht
 +in keiner Fallkonstellation eine Verpflichtung hierzu. In jedem Fall nicht zulässig wäre
 +eine regelmäßige pauschale Mittelbereitstellung ohne Bezug zu konkreten Maßnah¬
 +men an die Verfassten Studierendenschaften.
 +Die Hochschulen müssen gem. § 7 LHO ihr finanzielles Handeln an den Haushalts¬
 +grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausrichten. Das bedeutet, dass
 +die Hochschulen Landesmittel nur für Ausgaben einsetzen dürfen, die der Aufgabe
 +und Zweckbestimmung des § 2 LHG entsprechen. Das ist auch bei der Bereitstellung
 +von Mitteln an die Verfasste Studierendenschaft zu beachten. Wenn die Verfassten
 +Studierendenschaften hochschulische Aufgaben wahrnehmen, können die dafür ent¬
 +stehenden Kosten den Verfassten Studierendenschaften von den Hochschulen zur
 +Verfügung gestellt werden. Eine entsprechende Notwendigkeit der Aufgaben- und Mit¬
 +telübertragung muss dann aber gegeben sein. Hier dürfen die Anforderungen an die
 +Notwendigkeit nicht zu niedrig angesetzt werden, zumal die Verfassten Studierenden¬
 +schaften darüber hinausgehende Kosten im Rahmen ihrer Beitragskalkulation finan¬
 +zieren können. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen und zu begründen, ob über die un¬
 +entgeltliche Überlassung von Räumen hinaus weitere Mittel an die Verfasste Studie¬
 +rendenschaft zur Verfügung gestellt werden können.
 +
 +
 +3. Entgelt als Gegenleistung für Dienstleistungen
 +
 +Die Aufgaben der Hochschulen und Verfassten Studierendenschaften sind in § 2 bzw.
 +§ 65 Abs. 2 LHG definiert. Da diese Aufgaben der jeweiligen Körperschaft in den ge¬
 +nannten Vorschriften gesetzlich zugewiesen sind, ist der Abschluss von Dienst - und
 +Werkverträgen zwischen der Hochschule und ihrer Verfassten Studierendenschaft
 +rechtlich nicht möglich. Im Einzelfall wird zu prüfen sein, ob Mittel zur Verfügung ge¬
 +stellt werden oder ob über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen Hochschule
 +und Verfassten Studierendenschaft eine finanzielle Vereinbarung getroffen werden
 +kann.
 +
 +==== II. Sachleistungen der Hochschule an die Verfasste Studierendenschaft ====
 +
 +1. Kollegiale Beratung durch Hochschul-Mitarbeiter/innen
 +
 +Eine Beratung ist im Rahmen der Rechtsaufsicht als Aufsichtsmaßnahme, aber auch
 +aufgrund der Tatsache, dass die Verfassten Studierendenschaften Gliedkörperschaf¬
 +ten der Hochschule sind, zulässig. Einer Kostenerstattung durch die Verfassten Stu¬
 +dierendenschaft bedarf es in diesem Fall nicht. Der Umfang liegt im Ermessen der
 +Hochschule, es wird im Einzelfall zu prüfen sein, inwieweit die Hochschule eine Bera¬
 +tung leisten kann. Zur Beratung zu Sachverhalten, die außerhalb des Aufgabenbe¬
 +reichs der Verfassten Studierendenschaften liegen (z. B. Steuerpflicht bei Durchfüh¬
 +rung von Partys) sind die Hochschulen deshalb nicht verpflichtet.
 +Umfangreiche Gutachten durch die Hochschule können aber in dem Fall zulässig
 +ausgestellt werden, in denen die Hochschule berechtigte Zweifel hat, dass eine ge¬
 +plante Maßnahme der Verfassten Studierendenschaften ein Einschreiten der Hoch¬
 +schule nach §§ 65b Abs. 6 Satz 2 i. V. m. 68 Abs. 3 LHG zur Folge haben könnte. Die
 +Hochschule ist aber auch berechtigt, die Verfassten Studierendenschaften auf exter¬
 +nen Sachverstand zu verweisen, wenn sie die Beratung fachlich nicht selbst vorneh¬
 +men kann.
 +
 +
 +2.Stellung eines Mitarbeiters durch die Hochschule für die Verfasste Studieren¬
 +denschaft-Geschäftsführung
 +
 +Eine Arbeitnehmerüberlassung richtet sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsnehmer¬
 +überlassungsgesetz (AGÜ), da die Regelung des § 4 Abs. 3 TV-L keine geeignete
 +Rechtsgrundlage für eine Überlassung von (bisher) an Hochschulen Beschäftigten ist.
 +Nach den Regelungen des AGÜ ist eine vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung
 +zulässig, während § 4 Abs. 3 TV-L die Fälle der dauerhaften Arbeitnehmerüberlas¬
 +sung bei Auflösung des bisherigen Arbeitnehmers regelt. Demnach ist gem. § 1 Abs.
 +1 Satz 1 AGÜ eine arbeitsvertragliche Regelung zur Arbeitnehmerüberlassung zwi¬
 +schen Hochschule und dem Beschäftigten grundsätzlich möglich, jedoch sind dabei
 +folgende Eckpunkte zu beachten:
 +- eine Überlassung durch die Hochschule darf nur erfolgen, wenn die Hochschu¬
 +le über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt,
 +- der Zeitraum der vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung sollte begrenzt
 +sein auf max. 18 Monate,
 +- gelegentliche Arbeitnehmerüberlassungen zur Abdeckung kurzfristiger Spitzen
 +o. ä. sind gem. § 1 Abs. 3 AGÜ möglich, wenn sie nicht planmäßig und wieder¬
 +kehrend sind.
 +
 +
 +3. Verfasste Studierendenschaft - Geschäftsführung durch die HS auf der
 +Grundlage eines Verwaltunqsabkommens gegen Kostenerstattung
 +
 +Eine Übernahme der Geschäftsführung durch die Hochschule ist nicht zulässig. Zum
 +einen regelt die Verfasste Studierendenschaft ihre Angelegenheiten gem. § 65 Abs. 1
 +LHG selbst, zum anderen können so Interessenkonflikte entstehen, die nicht im Sinn
 +des gesetzlichen Zwecks der Selbstverwaltung durch die Verfassten Studierenden-
 +schaften gelöst werden können.
 +Für Fälle vorübergehender oder dauerhafter Verhinderung (z. B. Erkrankung) von Or¬
 +ganen der Verfassten Studierendenschaft sollte die Organisationssatzung das Verfah¬
 +ren regeln.
 +
 +
 +4. Beitraqseinziehung bzw. -rückerstattung
 +
 +Die Frage, ob Beiträge an die Verfassten Studierendenschaften bei Vorliegen ent¬
 +sprechender rechtlicher Grundlage durch die Hochschule zurück zu erstatten sind, ist
 +vor Ort in den einzelnen Hochschulen zu prüfen und zu entscheiden. Die Entschei¬
 +dung zur Durchführung der Rückerstattung von Beiträgen zu den Verfassten Studie¬
 +rendenschaften liegt bei den einzelnen Hochschulen und ist in der jeweiligen Satzung
 +zu regeln. Sofern die Möglichkeit besteht, die Beiträge aufgrund Deckungsgleichheit
 +der Rückerstattungsmöglichkeiten bei Verwaltungskostenbeitrag und Beitrag zur Ver¬
 +fassten Studierendenschaft gemeinsam zurück zu erstatten, bestehen keine Beden¬
 +ken seitens des Wissenschaftsministeriums.
 +Das Wissenschaftsministerium weist darauf hin, dass die Verfassten Studierenden¬
 +schaften die Möglichkeit haben in den Satzungen zu regeln, dass eine Rückerstattung
 +nur unter bestimmten Voraussetzungen vorgenommen wird (z. B. Exmatrikulation in¬
 +nerhalb des 1. Monats des Semesters, notwendiger Antrag). Da eine Rücküberwei-
 +sung unverhältnismäßig hohen Aufwand verursacht und in keinem Verhältnis zur Bei¬
 +tragshöhe steht, wäre es gerechtfertigt, das Recht auf Rückerstattung der Beiträge
 +einzuschränken. Dabei können sich die Verfassten Studierendenschaften an den
 +Rückerstattungsregelungen der Hochschulen und / oder der Studierendenwerke ori¬
 +entieren. Die nicht zurück erstatteten Beiträge verbleiben überdies bei der Verfassten
 +Studierendenschaft und kommen so gesetzlich vorgesehenen Aufgaben zu Gute.
 +
 +
 +5. Programme/Lizenzen der Hochschule
 +
 +Wie korrekt ausgeführt, ist im Hinblick auf die Nutzung von Lizenzen und Programmen
 +der Hochschule durch die Verfasste Studierendenschaft der jeweilige Lizenzvertrag
 +entscheidend. Es ist nicht vorgeschrieben, dass die Hochschule den Verfasste Studie-
 +rendenschaften entsprechende Nutzungsmöglichkeiten einräumen muss. Ist eine Nut¬
 +zung von Lizenzen durch hochschulnahe Einrichtungen oder Angehörige im Rahmen
 +der Lizenzverträge zulässig, so kann die Hochschule davon Gebrauch machen. Eine
 +Verpflichtung der Hochschule, ggf. auch die Verträge entsprechend zu erweitern, be¬
 +steht aber nicht.
 +Im Einzelfall ist es jedoch sicher angezeigt zu prüfen, ob eine Lizenzweitergabe, ggf.
 +durch Vertragserweiterung, durch die Hochschule nicht aus Kostengründen sinnvoll
 +ist. Dies kann insbesondere bei kleinen Hochschulen im Hinblick auf hohe Lizenzge¬
 +bühren sinnvoll sein.
 +
 +6. Raumüberlassung, Telefonie, Internetdienste
 +
 +Auch hier wird darauf verwiesen, dass die Verfasste Studierendenschaft eine
 +Gliedkörperschaft der Hochschule ist und nicht als vollständig unabhängige und ei¬
 +genständige Körperschaft gewertet werden muss. Die Hochschule ist verpflichtet, den
 +Verfasste Studierendenschaften unentgeltlich Räume zur Verfügung zu stellen. Wie
 +dies im Schreiben vom 17.6.2014 bereits ausgeführt ist, betrifft dies alle für die Aufga¬
 +benerfüllung der Verfasste Studierendenschaften notwendigen Maßnahmen. In Rah¬
 +men dieser Überlassung obliegt das Hausrecht weiterhin der Hochschule, welches
 +inhaltlich durch eine Hausordnung näher geregelt werden kann. Die Verfasste Studie¬
 +rendenschaften sind als Nutzer der Räume an diese Hausordnungen genauso gebun¬
 +den wie andere Einrichtungen der Hochschule (z. B. Institute). Nicht vom Nutzungs¬
 +recht umfasst ist die Weiterreichung des Raumnutzungsrechts an andere studentische
 +Gruppen oder sonstige Einrichtungen (Vereine, Privatpersonen, etc.), auch dies kann
 +durch eine Hausordnung näher geregelt werden.
 +Dem angeführten Verweis auf die Nr. 4.1 der VwV Liegenschaften zur Bestimmung
 +der Betriebskosten kann zugestimmt werden.
 +Neben der Verpflichtung zur Überlassung von Räumlichkeiten sind für weitere Kos¬
 +tenübernahmen auf Grund des Sparsamkeits- und Wirtschaftlichkeitsgebots strengere
 +Maßstäbe anzusetzen. Insbesondere deshalb, weil die Verfassten Studierendenschaf-
 +ten darüber hinausgehende Kosten im Rahmen ihrer Beitragskalkulation finanzieren
 +können. Es ist daher - wie bereits oben ausgeführt - im Einzelfall zu prüfen und zu
 +begründen, ob über die gesetzliche Regelung der unentgeltlichen Überlassung von
 +Räumen hinaus weitere Mittel an die Verfasste Studierendenschaft zur Verfügung ge¬
 +stellt werden können.
 +Eine Verpflichtung zu weiteren Kostenübernahmen besteht aber für die Hochschulen
 +nicht. Diesbezüglich wird auch auf die Gesetzesbegründung zu § 65 a Abs. 5 LHG
 +verwiesen.
 +Hinsichtlich der Frage, inwiefern § 61 LHO und die Dienstschlussvorschrift im Verhält¬
 +nis Hochschule zur Verfassten Studierendenschaft greift, wurde das Ministerium für
 +Finanzen und Wirtschaft um Stellungnahme gebeten. Nach Vorliegen dieser wird das
 +Ergebnis mitgeteilt.
 +
 +
 +==== III. Datenübermittlung an die Studierendenschaft ====
 +Die Verfassten Studierendenschaften sind datenschutzrechtlich gesehen eine eigene
 +verantwortliche Stelle. Damit liegt bei der Weitergabe von personenbezogenen Daten
 +der Hochschule an die Verfasste Studierendenschaft keine hochschulinterne Nutzung
 +vor. Das bedeutet, dass die Hochschulen personenbezogene Daten nicht an die Ver¬
 +fassten Studierendenschaften weitergeben dürfen ohne die Einwilligung der Betroffe¬
 +nen oder dem Vorliegen einer entsprechenden Rechtsgrundlage.
 +Wie von Ihnen richtig beschrieben, handelt es sich bei der Übermittlung von Daten
 +von einer Hochschule zur Verfassten Studierendenschaft um eine Übermittlung inner¬
 +halb des öffentlichen Bereichs i. S. v. § 16 Abs. 1 LDSG. Demnach ist eine Übermitt¬
 +lung dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1-4 LDSG vorliegen,
 +d. h. die Daten müssen zur Aufgabeerfüllung erforderlich sein und ihre Übermittlung
 +muss für Zwecke erfolgen, für die eine Nutzung nach § 15 Abs. 1 bis 4 LDSG zulässig
 +wäre. Im Ergebnis bedeutet dies, dass für jedes einzelne Datum eine Erforderlich-
 +keitsprüfung durchgeführt werden muss und zwar anhand der Notwendigkeit der Er¬
 +gebung für die Aufgabenerfüllung unter Nennung des Zwecks. Es ist unbedingt zu
 +berücksichtigen, dass nur die erforderlichen Daten weitergegeben werden dürfen, da
 +zwingend auf Datensparsamkeit zu achten ist. Die Anforderungen an die Erforderlich¬
 +keit dürfen nicht zu niedrig angesetzt werden, eine generelle Weitergabe von Daten
 +der Hochschule an die Verfasste Studierendenschaft ist deshalb ausgeschlossen.
 +