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lak:mwk_fragen_14

MWK zu Geld von der Hochschule, Rechtsaufsicht, Raumüberlassung,...

Fragen

I. (Teilweise) Finanzierung der VS durch die Hochschule

1. Pauschale Zuwendung aus dem Hochschulhaushalt

Vor der Einführung der Verfassten Studierendenschaft waren im Haushalt der Hochschulen für die ASten, die Bestandteil der Hochschule waren, jährliche Mittel zur Durchführung von Aktivitäten der studentischen Selbstverwaltung eingestellt. Die Mittel wurden von der Haushaltsabteilung der Hochschule in Absprache mit dem AStA und dem Rektorat gemäß den haushaltsrechtlichen Vorgaben bewirtschaftet. Auf Seiten der HAW wird davon ausgegangen, dass diese Praxis nach Errichtung der Verfassten Studierendenschaft als eigenständiger Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht mehr zulässig ist. Auch die Variante, dass die Hochschule der Verfassten Studierendenschaft eine Jahrespauschale überweist, die diese nach eigenen Vorstellungen zur Ausgestaltung ihrer Aufgaben einsetzt, wird diesseits für haushaltsrechtlich unzulässig erachtet, da nicht mit dem Wirtschaftlichkeitgebot und §§ 23, 44 LHO vereinbar. Denn die Studierendenschaft finanziert sich gemäß § 65a Abs. 5 S. 2 LHG über Beiträge, nicht durch Steuergelder des Landes, wodurch im Gesetzgebungsverfahren auch gerechtfertigt wurde, dass sie keiner Fachaufsicht unterliegt. Es liegt nicht im Ermessen der Hochschule, der Studierendenschaft aus Haushaltsmitteln einen pauschalen Zuschuss zu überweisen.

2. Zuwendung zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung)

Denkbar wäre eine vorhabenbezogene Zuwendung im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgaben gemäß §§ 23, 44 LHO bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen, also einem Zusammenhang mit Aufgaben der Hochschule, einem erheblichen Landesinteresse an der Durchführung des Vorhabens und der Erforderlichkeit des Vorhabens. Darüber hinaus müsste der Verwendungsnachweis geregelt werden; erforderliche Prüfungsrechte (§ 44 Abs. 1 LHO) bestehen ohnehin.

3. Entgelt als Gegenleistung für Dienstleistungen Darüber hinaus wird als rechtlich vertretbar angesehen, dass die Hochschule auf Basis eines gegenseitigen Vertrags, z. B. Dienst‐ oder Werkvertrages, der im Zusammenhang mit der Erfüllung von Aufgaben der Hochschule, § 2 LHG, steht (z.B. im Bereich Hochschulsport), die VS entlohnt.

II. Sachleistungen der Hochschule an die Verfasste Studierendenschaft

1. „Kollegiale“ Beratung durch Hochschulmitarbeiter/innen Diesseits wird davon ausgegangen, dass eine kollegiale Beratung der VS durch Hochschulmitarbeiter als Maßnahme der „präventiven“ Rechtsaufsicht zulässig ist (§ 65b Abs. 6 S. 1 LHG), ohne dass die dadurch entstehenden Kosten von der VS erstattet werden müssen. In welchem Umfang dies erfolgt, liegt im Ermessen der Hochschule. Nicht erlaubt und abgedeckt durch § 65b Abs. 6 S. 1 LHG wären jedoch umfangreiche Rechtsgutachten und sonstige Beratungen, z. B. zu haftungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Organisation von Partys oder ähnlichem. Hierfür muss die VS externen Sachverstand einkaufen.

2. Stellung eines Mitarbeiters durch die Hochschule für die VS‐Geschäftsführung Vor Einführung der Verfassten Studierendenschaft wurde den ASten als Organisationseinheit der Hochschule ca. eine halbe E5‐Stelle durch die Hochschule zur Verfügung gestellt, die sie bei ihrer Geschäftsführung unterstützt hat. Nach Errichtung der Verfassten Studierendenschaft ist diese Aufgabe in der Hochschule weggefallen. Die meisten Hochschulen haben den betroffenen Mitarbeitern neue Aufgaben zugewiesen. Einige Mitarbeiter möchten weiterhin für die Studierendenschaft tätig sein ohne dabei den Arbeitgeber „Land“ zu wechseln. Die Hochschulen und die Studierendenschaften möchten diesem Wunsch häufig entsprechen. Diesseits wird davon ausgegangen, dass eine entsprechende Gestaltung auf Basis von § 4 Abs. 3 TV‐L für einen Zeitraum von maximal 4 Jahren (Beschluss des LAG Baden‐Württemberg vom 17.4.2013, 4 TaBV 7/12) rechtlich zulässig ist, wenn • die tarif‐ und personalvertretungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, • eine entsprechende Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung nach AÜG vorliegt, und • die VS der Hochschule die vollen Kosten für den Mitarbeiter erstattet. Überdies wird davon ausgegangen, dass die Kostenerstattung umsatzsteuerpflichtig ist, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das gestellte Personal auch nicht‐hoheitliche Tätigkeiten für die VS ausführt.

3. Übernahme der VS‐Geschäftsführung durch die Hochschule auf Basis eines Verwaltungsabkommens gegen Kostenerstattung

Diskutiert wurde auch der Ansatz, dass die Hochschule die VS‐Geschäftsführung auf Basis eines Verwaltungsabkommens gegen Kostenerstattung die Geschäftsführung für die VS vollständig übernimmt. Eine solche Lösung dürfte jedoch mit Sinn und Zweck der Einführung und Errichtung der Verfassten Studierendenschaft nicht vereinbar sein und daher schon im Hinblick auf § 65 Abs. 2 S. 1 LHG unzulässig sein: „Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst.“

4. Beitragseinziehung und ‐rückerstattung Gemäß § § 65a Abs. 5 S. 5 LHG zieht die Hochschule für die Studierendenschaft die Beiträge ein. Es besteht jedoch keine Pflicht der Hochschule dazu, dass die Hochschule Beiträge zurückerstattet, sofern die Studierendenschaft in der Beitragssatzung Rückerstattungsmöglichkeiten vorsieht. An einigen Hochschulen haben sich die VS und die Hochschule darauf geeinigt, dass die VS die Beitragsrückerstattungstatbestände und ‐verfahren exakt an die Rückerstattung des Verwaltungskostenbeitrages anpasst und die Hochschule aus Gründen der Serviceorientierung für die Studierenden beide Beiträge zurückerstattet (Verwaltungskostenbeitrag, VS‐Beitrag – Prinzip des One‐Stop‐Shop). Diesseits wird davon ausgegangen, dass hierfür keine Kosten von der VS zu erstatten sind, da der Hochschule fast keine Zusatzkosten entstehen. Anders wäre dies wohl zu beurteilen, wenn die VS eigenständige Beitragsrückerstattungstatbestände und ein eigenes Verfahren kreiert. In diesem Fall müsste die Hochschule sich die entstehenden Kosten erstatten lassen.

5. Programme/Lizenzen der Hochschule Abhängig von den von der Hochschule abgeschlossenen Lizenzverträgen ist, ob die Hochschule hochschulnahen Einrichtungen oder Angehörigen eine Nutzung von Lizenzen einräumen kann. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Verfassten Studierendenschaft, die eine eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. D. h., Mitarbeiter der VS können beispielsweise Datenbanken oder Software, die das Rechenzentrum für Studierende zur Nutzung im Rahmen von Forschung, Lehre und Studium bereithält, nicht ohne weiteres nutzen. Erforderlich ist ein Vertrag, der auch die Nutzung durch die VS und deren Angehörige erlaubt. Liegt ein solcher nicht vor, verletzt die Hochschule ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem Lizenzgeber, wenn sie der VS für deren Zwecke Lizenznutzungsmöglichkeiten einräumt.

6. Raumüberlassung, Telefonie, Internetdienste a) Aus § 65a Abs. 5 S. 1 LHG ergibt sich ein Anspruch der Verfassten Studierendenschaft gegen die Hochschule auf unentgeltliche Zurverfügungstellung von Räumen. Dies Gesetzesbegründung des VerfStudG führt dazu aus: „Die Hochschule stellt der Studierendenschaft und ihren Fachschaften im für die unmittelbare Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Umfang weiterhin unentgeltlich Räume zur Verfügung. Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem notwendigen Bedarf der Studierendenschaft und dem Bedarf der Hochschule für Forschung und Lehre herzustellen. Die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Räumen beinhaltet auch die Betriebskosten der Räume, jedoch nicht die Ausstattung mit Möbeln, Computern und anderen Sachmitteln. Die bereits vorhandene Sachausstattung der Räume, die vor der Konstituierung der Studierendenschaft von der Hochschule zur Verfügung gestellt wurde, soll in der Regel von der Studierendenschaft unentgeltlich weiter genutzt werden können (LT‐Drs. 15/1600, S. 36). Fragen dazu:

aa) Welche Räume sind der VS für welche Zwecke zu überlassen? Die VS soll jedenfalls nach dem Willen des Gesetzgebers nicht schlechter gestellt werden als bisher der AStA und die Fachschaften. Daher sollte die bislang schon von den Studierenden genutzten Räume (AStA‐Büro(s), Fachschaftszimmer) zur ausschließlichen Nutzung überlassen werden. Darüber hinaus muss eine stundenweise Nutzung von Vorlesungs‐ oder Seminarräumen für gewöhnliche VS‐Veranstaltungen – z. B. Sitzungen des Studierendenparlamentes, von Arbeitskreisen, Podiumsdiskussion, die unmittelbar von der VS veranstaltet werden, sonstige Veranstaltungen, die unmittelbar von der VS veranstaltet werden (z. B. Kinoprogramm, Yogakurse, etc.) – ermöglicht werden, sofern Raumkapazität verfügbar ist und nicht für Forschung und Lehre benötigt wird. Nicht von § 65a Abs. 1 S. 1 LHG erfasst ist die Überlassung von Räumen an die VS, die die VS dann selbst an andere studentische Gruppen oder sonstige Vereine und Privatpersonen weiterreichen darf. Studentische Hochschulgruppen, sonstige Vereine oder Privatpersonen müssen auch weiterhin unmittelbar bei der Hochschule Räume beantragen. bb) Welche Kosten trägt die Hochschule weiterhin? Die Hochschule ist ausweislich der Gesetzesbegründung verpflichtet, die Betriebskosten für die Räume der VS zu tragen. Betriebskosten sind laut Nr. 4.1 der VwV Liegenschaften vom 28.2.2011 (vgl. Anlage) die Kosten für Fremdreinigung, Wasser/Abwasser, Verkehrs‐ und Grünflächen, Abfallbeseitigung, Grundsteuer, Gebäudebrand‐ und Elementarschadensversicherung, einmalige Beiträge (z. B. Erschließungskosten), Wartung gebäudetechnischer Anlagen, elektrische Energie, Öl, Gas, Fernwärme und feste Brennstoffe. Andere ggfs. entstehende Kosten müssen aus haushaltsrechtlichen Gründen an die Vs weiterberechnet werden. b) Es wird darum gebeten, zu klären, inwiefern § 61 LHO und die Dienstanschlussvorschrift gilt und eine Abrechnung der Telefonkosten zwischen der Studierendenschaft und der Hochschule verpflichtend erforderlich ist. Darüber hinaus wird gebeten, zu klären, inwiefern die Hochschule als Provider für die Studierendenschaft tätig sein muss und inwiefern sie als Provider unentgeltlich tätig sein darf. Aus der Verpflichtung/Berechtigung zur Überlassung von Räumen in § 65a Abs. 5 S. 1 LHG folgt dies m.E. nicht ohne weiteres. Rechtssystematisch führt auch ein Vergleich mit dem BGB‐Mietrecht zu dem Schluss, dass die Hochschule, die Räume unentgeltlich überlässt, zwar dafür sorgen muss, dass entsprechende Telefonleitungen und Anschlüsse vorhanden sind, nicht jedoch die Telefon‐ bzw. Internetproviderdienste schuldet. Kann sie dann trotzdem, obwohl eine entsprechende Verpflichtung fehlt, haushaltsrechtlich darauf verzichten, eine Erstattung der Kosten von der Studierendenschaft verlangen, sofern sie sich dazu entscheidet, Telefon‐ und IuK‐ Dienste für die Studierendenschaft zu erbringen?

III. Datenübermittlung an die Studierendenschaft

Hinsichtlich der Übermittlung von Studierendendaten durch die Hochschule an die VS wird davon ausgegangen, dass es sich dabei um eine Übermittlung von Daten an eine Stelle im öffentlichen Bereich gemäß § 16 LDSG handelt. Diese kommt also grundsätzlich auf Grundlage des § 16 Abs. 1 i. V. m. § 15 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) in Betracht. § 15 Abs. 1 Nr. 1 LDSG beinhaltet die Tatbestandsvoraussetzung, dass die Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sein müssen. D.h. man muss strenggenommen für jedes einzelne Datum die Erforderlichkeit prüfen. Dies setzt voraus, dass der Zweck bekannt ist, zu dem die VS das jeweilige Datum benötigt. Eine Herausgabe von Daten an die VS einfach so, weil diese die Daten irgendwann benötigen könnte, wäre wohl datenschutzrechtlich nicht zu rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr, dass die VS bestimmte Daten anfordert und begründet, wozu sie diese benötigt. Der Grund muss sich im Rahmen ihrer hochschulgesetzlichen Aufgaben halten. Unstreitig ist wohl die Erforderlichkeit der Herausgabe von Daten, die zur Vorbereitung und Durchführung von Wahlen erforderlich sind.

Antworten

I. Finanzierung der Verfassten Studierendenschaft durch die Hochschule

1 Pauschale Zuwendung aus dem Hochschulhaushalt und 2 . Zuwendung zur Ausgabendeckung für einzelne abgegrenzte Vorhaben

Die Verfasste Studierendenschaft finanziert sich gem. § 65 LHG aus Beiträgen und damit unabhängig von regelmäßigen und pauschalen Mittelbereitstellungen durch die Hochschule. Entstehende Kosten sind über Beiträge zu decken, hierfür sind entspre¬ chende Kalkulation anzustellen. Grundsätzlich besteht zwar die Möglichkeit der Hoch¬ schule, ihren Verfassten Studierendenschaften darüber hinaus zusätzliche Mittel zur Verfügung zu stellen. Dies gilt zum einen für regelmäßige Maßnahmen, z, B. für die auf längere Dauer angelegte vollständige Übernahme der sowohl den Hochschulen als auch den Verfassten Studierendenschaften zugewiesenen Aufgabe des Hoch¬ schulsports. Zum anderen gilt dies auch für projektbezogene Mittel. Allerdings besteht in keiner Fallkonstellation eine Verpflichtung hierzu. In jedem Fall nicht zulässig wäre eine regelmäßige pauschale Mittelbereitstellung ohne Bezug zu konkreten Maßnah¬ men an die Verfassten Studierendenschaften. Die Hochschulen müssen gem. § 7 LHO ihr finanzielles Handeln an den Haushalts¬ grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausrichten. Das bedeutet, dass die Hochschulen Landesmittel nur für Ausgaben einsetzen dürfen, die der Aufgabe und Zweckbestimmung des § 2 LHG entsprechen. Das ist auch bei der Bereitstellung von Mitteln an die Verfasste Studierendenschaft zu beachten. Wenn die Verfassten Studierendenschaften hochschulische Aufgaben wahrnehmen, können die dafür ent¬ stehenden Kosten den Verfassten Studierendenschaften von den Hochschulen zur Verfügung gestellt werden. Eine entsprechende Notwendigkeit der Aufgaben- und Mit¬ telübertragung muss dann aber gegeben sein. Hier dürfen die Anforderungen an die Notwendigkeit nicht zu niedrig angesetzt werden, zumal die Verfassten Studierenden¬ schaften darüber hinausgehende Kosten im Rahmen ihrer Beitragskalkulation finan¬ zieren können. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen und zu begründen, ob über die un¬ entgeltliche Überlassung von Räumen hinaus weitere Mittel an die Verfasste Studie¬ rendenschaft zur Verfügung gestellt werden können.

3. Entgelt als Gegenleistung für Dienstleistungen

Die Aufgaben der Hochschulen und Verfassten Studierendenschaften sind in § 2 bzw. § 65 Abs. 2 LHG definiert. Da diese Aufgaben der jeweiligen Körperschaft in den ge¬ nannten Vorschriften gesetzlich zugewiesen sind, ist der Abschluss von Dienst - und Werkverträgen zwischen der Hochschule und ihrer Verfassten Studierendenschaft rechtlich nicht möglich. Im Einzelfall wird zu prüfen sein, ob Mittel zur Verfügung ge¬ stellt werden oder ob über einen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen Hochschule und Verfassten Studierendenschaft eine finanzielle Vereinbarung getroffen werden kann.

II. Sachleistungen der Hochschule an die Verfasste Studierendenschaft

1. Kollegiale Beratung durch Hochschul-Mitarbeiter/innen

Eine Beratung ist im Rahmen der Rechtsaufsicht als Aufsichtsmaßnahme, aber auch aufgrund der Tatsache, dass die Verfassten Studierendenschaften Gliedkörperschaf¬ ten der Hochschule sind, zulässig. Einer Kostenerstattung durch die Verfassten Stu¬ dierendenschaft bedarf es in diesem Fall nicht. Der Umfang liegt im Ermessen der Hochschule, es wird im Einzelfall zu prüfen sein, inwieweit die Hochschule eine Bera¬ tung leisten kann. Zur Beratung zu Sachverhalten, die außerhalb des Aufgabenbe¬ reichs der Verfassten Studierendenschaften liegen (z. B. Steuerpflicht bei Durchfüh¬ rung von Partys) sind die Hochschulen deshalb nicht verpflichtet. Umfangreiche Gutachten durch die Hochschule können aber in dem Fall zulässig ausgestellt werden, in denen die Hochschule berechtigte Zweifel hat, dass eine ge¬ plante Maßnahme der Verfassten Studierendenschaften ein Einschreiten der Hoch¬ schule nach §§ 65b Abs. 6 Satz 2 i. V. m. 68 Abs. 3 LHG zur Folge haben könnte. Die Hochschule ist aber auch berechtigt, die Verfassten Studierendenschaften auf exter¬ nen Sachverstand zu verweisen, wenn sie die Beratung fachlich nicht selbst vorneh¬ men kann.

2.Stellung eines Mitarbeiters durch die Hochschule für die Verfasste Studieren¬ denschaft-Geschäftsführung

Eine Arbeitnehmerüberlassung richtet sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsnehmer¬ überlassungsgesetz (AGÜ), da die Regelung des § 4 Abs. 3 TV-L keine geeignete Rechtsgrundlage für eine Überlassung von (bisher) an Hochschulen Beschäftigten ist. Nach den Regelungen des AGÜ ist eine vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung zulässig, während § 4 Abs. 3 TV-L die Fälle der dauerhaften Arbeitnehmerüberlas¬ sung bei Auflösung des bisherigen Arbeitnehmers regelt. Demnach ist gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 AGÜ eine arbeitsvertragliche Regelung zur Arbeitnehmerüberlassung zwi¬ schen Hochschule und dem Beschäftigten grundsätzlich möglich, jedoch sind dabei folgende Eckpunkte zu beachten: - eine Überlassung durch die Hochschule darf nur erfolgen, wenn die Hochschu¬ le über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt, - der Zeitraum der vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung sollte begrenzt sein auf max. 18 Monate, - gelegentliche Arbeitnehmerüberlassungen zur Abdeckung kurzfristiger Spitzen o. ä. sind gem. § 1 Abs. 3 AGÜ möglich, wenn sie nicht planmäßig und wieder¬ kehrend sind.

3. Verfasste Studierendenschaft - Geschäftsführung durch die HS auf der Grundlage eines Verwaltunqsabkommens gegen Kostenerstattung

Eine Übernahme der Geschäftsführung durch die Hochschule ist nicht zulässig. Zum einen regelt die Verfasste Studierendenschaft ihre Angelegenheiten gem. § 65 Abs. 1 LHG selbst, zum anderen können so Interessenkonflikte entstehen, die nicht im Sinn des gesetzlichen Zwecks der Selbstverwaltung durch die Verfassten Studierenden- schaften gelöst werden können. Für Fälle vorübergehender oder dauerhafter Verhinderung (z. B. Erkrankung) von Or¬ ganen der Verfassten Studierendenschaft sollte die Organisationssatzung das Verfah¬ ren regeln.

4. Beitraqseinziehung bzw. -rückerstattung

Die Frage, ob Beiträge an die Verfassten Studierendenschaften bei Vorliegen ent¬ sprechender rechtlicher Grundlage durch die Hochschule zurück zu erstatten sind, ist vor Ort in den einzelnen Hochschulen zu prüfen und zu entscheiden. Die Entschei¬ dung zur Durchführung der Rückerstattung von Beiträgen zu den Verfassten Studie¬ rendenschaften liegt bei den einzelnen Hochschulen und ist in der jeweiligen Satzung zu regeln. Sofern die Möglichkeit besteht, die Beiträge aufgrund Deckungsgleichheit der Rückerstattungsmöglichkeiten bei Verwaltungskostenbeitrag und Beitrag zur Ver¬ fassten Studierendenschaft gemeinsam zurück zu erstatten, bestehen keine Beden¬ ken seitens des Wissenschaftsministeriums. Das Wissenschaftsministerium weist darauf hin, dass die Verfassten Studierenden¬ schaften die Möglichkeit haben in den Satzungen zu regeln, dass eine Rückerstattung nur unter bestimmten Voraussetzungen vorgenommen wird (z. B. Exmatrikulation in¬ nerhalb des 1. Monats des Semesters, notwendiger Antrag). Da eine Rücküberwei- sung unverhältnismäßig hohen Aufwand verursacht und in keinem Verhältnis zur Bei¬ tragshöhe steht, wäre es gerechtfertigt, das Recht auf Rückerstattung der Beiträge einzuschränken. Dabei können sich die Verfassten Studierendenschaften an den Rückerstattungsregelungen der Hochschulen und / oder der Studierendenwerke ori¬ entieren. Die nicht zurück erstatteten Beiträge verbleiben überdies bei der Verfassten Studierendenschaft und kommen so gesetzlich vorgesehenen Aufgaben zu Gute.

5. Programme/Lizenzen der Hochschule

Wie korrekt ausgeführt, ist im Hinblick auf die Nutzung von Lizenzen und Programmen der Hochschule durch die Verfasste Studierendenschaft der jeweilige Lizenzvertrag entscheidend. Es ist nicht vorgeschrieben, dass die Hochschule den Verfasste Studie- rendenschaften entsprechende Nutzungsmöglichkeiten einräumen muss. Ist eine Nut¬ zung von Lizenzen durch hochschulnahe Einrichtungen oder Angehörige im Rahmen der Lizenzverträge zulässig, so kann die Hochschule davon Gebrauch machen. Eine Verpflichtung der Hochschule, ggf. auch die Verträge entsprechend zu erweitern, be¬ steht aber nicht. Im Einzelfall ist es jedoch sicher angezeigt zu prüfen, ob eine Lizenzweitergabe, ggf. durch Vertragserweiterung, durch die Hochschule nicht aus Kostengründen sinnvoll ist. Dies kann insbesondere bei kleinen Hochschulen im Hinblick auf hohe Lizenzge¬ bühren sinnvoll sein.

6. Raumüberlassung, Telefonie, Internetdienste

Auch hier wird darauf verwiesen, dass die Verfasste Studierendenschaft eine Gliedkörperschaft der Hochschule ist und nicht als vollständig unabhängige und ei¬ genständige Körperschaft gewertet werden muss. Die Hochschule ist verpflichtet, den Verfasste Studierendenschaften unentgeltlich Räume zur Verfügung zu stellen. Wie dies im Schreiben vom 17.6.2014 bereits ausgeführt ist, betrifft dies alle für die Aufga¬ benerfüllung der Verfasste Studierendenschaften notwendigen Maßnahmen. In Rah¬ men dieser Überlassung obliegt das Hausrecht weiterhin der Hochschule, welches inhaltlich durch eine Hausordnung näher geregelt werden kann. Die Verfasste Studie¬ rendenschaften sind als Nutzer der Räume an diese Hausordnungen genauso gebun¬ den wie andere Einrichtungen der Hochschule (z. B. Institute). Nicht vom Nutzungs¬ recht umfasst ist die Weiterreichung des Raumnutzungsrechts an andere studentische Gruppen oder sonstige Einrichtungen (Vereine, Privatpersonen, etc.), auch dies kann durch eine Hausordnung näher geregelt werden. Dem angeführten Verweis auf die Nr. 4.1 der VwV Liegenschaften zur Bestimmung der Betriebskosten kann zugestimmt werden. Neben der Verpflichtung zur Überlassung von Räumlichkeiten sind für weitere Kos¬ tenübernahmen auf Grund des Sparsamkeits- und Wirtschaftlichkeitsgebots strengere Maßstäbe anzusetzen. Insbesondere deshalb, weil die Verfassten Studierendenschaf- ten darüber hinausgehende Kosten im Rahmen ihrer Beitragskalkulation finanzieren können. Es ist daher - wie bereits oben ausgeführt - im Einzelfall zu prüfen und zu begründen, ob über die gesetzliche Regelung der unentgeltlichen Überlassung von Räumen hinaus weitere Mittel an die Verfasste Studierendenschaft zur Verfügung ge¬ stellt werden können. Eine Verpflichtung zu weiteren Kostenübernahmen besteht aber für die Hochschulen nicht. Diesbezüglich wird auch auf die Gesetzesbegründung zu § 65 a Abs. 5 LHG verwiesen. Hinsichtlich der Frage, inwiefern § 61 LHO und die Dienstschlussvorschrift im Verhält¬ nis Hochschule zur Verfassten Studierendenschaft greift, wurde das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft um Stellungnahme gebeten. Nach Vorliegen dieser wird das Ergebnis mitgeteilt.

III. Datenübermittlung an die Studierendenschaft

Die Verfassten Studierendenschaften sind datenschutzrechtlich gesehen eine eigene verantwortliche Stelle. Damit liegt bei der Weitergabe von personenbezogenen Daten der Hochschule an die Verfasste Studierendenschaft keine hochschulinterne Nutzung vor. Das bedeutet, dass die Hochschulen personenbezogene Daten nicht an die Ver¬ fassten Studierendenschaften weitergeben dürfen ohne die Einwilligung der Betroffe¬ nen oder dem Vorliegen einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Wie von Ihnen richtig beschrieben, handelt es sich bei der Übermittlung von Daten von einer Hochschule zur Verfassten Studierendenschaft um eine Übermittlung inner¬ halb des öffentlichen Bereichs i. S. v. § 16 Abs. 1 LDSG. Demnach ist eine Übermitt¬ lung dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1-4 LDSG vorliegen, d. h. die Daten müssen zur Aufgabeerfüllung erforderlich sein und ihre Übermittlung muss für Zwecke erfolgen, für die eine Nutzung nach § 15 Abs. 1 bis 4 LDSG zulässig wäre. Im Ergebnis bedeutet dies, dass für jedes einzelne Datum eine Erforderlich- keitsprüfung durchgeführt werden muss und zwar anhand der Notwendigkeit der Er¬ gebung für die Aufgabenerfüllung unter Nennung des Zwecks. Es ist unbedingt zu berücksichtigen, dass nur die erforderlichen Daten weitergegeben werden dürfen, da zwingend auf Datensparsamkeit zu achten ist. Die Anforderungen an die Erforderlich¬ keit dürfen nicht zu niedrig angesetzt werden, eine generelle Weitergabe von Daten der Hochschule an die Verfasste Studierendenschaft ist deshalb ausgeschlossen.

lak/mwk_fragen_14.txt · Zuletzt geändert: 24.02.2016 23:52 von 127.0.0.1