lak:mwk_fragen_14
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| 1 Pauschale Zuwendung aus dem Hochschulhaushalt und | 1 Pauschale Zuwendung aus dem Hochschulhaushalt und | ||
| 2 . Zuwendung zur Ausgabendeckung für einzelne abgegrenzte Vorhaben | 2 . Zuwendung zur Ausgabendeckung für einzelne abgegrenzte Vorhaben | ||
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| Die Verfasste Studierendenschaft finanziert sich gem. § 65 LHG aus Beiträgen und | Die Verfasste Studierendenschaft finanziert sich gem. § 65 LHG aus Beiträgen und | ||
| damit unabhängig von regelmäßigen und pauschalen Mittelbereitstellungen durch die | damit unabhängig von regelmäßigen und pauschalen Mittelbereitstellungen durch die | ||
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| entgeltliche Überlassung von Räumen hinaus weitere Mittel an die Verfasste Studie¬ | entgeltliche Überlassung von Räumen hinaus weitere Mittel an die Verfasste Studie¬ | ||
| rendenschaft zur Verfügung gestellt werden können. | rendenschaft zur Verfügung gestellt werden können. | ||
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| 3. Entgelt als Gegenleistung für Dienstleistungen | 3. Entgelt als Gegenleistung für Dienstleistungen | ||
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| Die Aufgaben der Hochschulen und Verfassten Studierendenschaften sind in § 2 bzw. | Die Aufgaben der Hochschulen und Verfassten Studierendenschaften sind in § 2 bzw. | ||
| § 65 Abs. 2 LHG definiert. Da diese Aufgaben der jeweiligen Körperschaft in den ge¬ | § 65 Abs. 2 LHG definiert. Da diese Aufgaben der jeweiligen Körperschaft in den ge¬ | ||
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| ==== II. Sachleistungen der Hochschule an die Verfasste Studierendenschaft ==== | ==== II. Sachleistungen der Hochschule an die Verfasste Studierendenschaft ==== | ||
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| 1. Kollegiale Beratung durch Hochschul-Mitarbeiter/ | 1. Kollegiale Beratung durch Hochschul-Mitarbeiter/ | ||
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| Eine Beratung ist im Rahmen der Rechtsaufsicht als Aufsichtsmaßnahme, | Eine Beratung ist im Rahmen der Rechtsaufsicht als Aufsichtsmaßnahme, | ||
| aufgrund der Tatsache, dass die Verfassten Studierendenschaften Gliedkörperschaf¬ | aufgrund der Tatsache, dass die Verfassten Studierendenschaften Gliedkörperschaf¬ | ||
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| nen Sachverstand zu verweisen, wenn sie die Beratung fachlich nicht selbst vorneh¬ | nen Sachverstand zu verweisen, wenn sie die Beratung fachlich nicht selbst vorneh¬ | ||
| men kann. | men kann. | ||
| - | Z Stellung eines Mitarbeiters durch die Hochschule für die Verfasste Studieren¬ | + | |
| + | |||
| + | 2.Stellung eines Mitarbeiters durch die Hochschule für die Verfasste Studieren¬ | ||
| denschaft-Geschäftsführung | denschaft-Geschäftsführung | ||
| + | |||
| Eine Arbeitnehmerüberlassung richtet sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsnehmer¬ | Eine Arbeitnehmerüberlassung richtet sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsnehmer¬ | ||
| überlassungsgesetz (AGÜ), da die Regelung des § 4 Abs. 3 TV-L keine geeignete | überlassungsgesetz (AGÜ), da die Regelung des § 4 Abs. 3 TV-L keine geeignete | ||
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| - der Zeitraum der vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung sollte begrenzt | - der Zeitraum der vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung sollte begrenzt | ||
| sein auf max. 18 Monate, | sein auf max. 18 Monate, | ||
| - | -4- | ||
| - gelegentliche Arbeitnehmerüberlassungen zur Abdeckung kurzfristiger Spitzen | - gelegentliche Arbeitnehmerüberlassungen zur Abdeckung kurzfristiger Spitzen | ||
| o. ä. sind gem. § 1 Abs. 3 AGÜ möglich, wenn sie nicht planmäßig und wieder¬ | o. ä. sind gem. § 1 Abs. 3 AGÜ möglich, wenn sie nicht planmäßig und wieder¬ | ||
| kehrend sind. | kehrend sind. | ||
| - | 3^ Verfasste Studierendenschaft - Geschäftsführung durch die HS auf der | + | |
| + | |||
| + | 3. Verfasste Studierendenschaft - Geschäftsführung durch die HS auf der | ||
| Grundlage eines Verwaltunqsabkommens gegen Kostenerstattung | Grundlage eines Verwaltunqsabkommens gegen Kostenerstattung | ||
| + | |||
| Eine Übernahme der Geschäftsführung durch die Hochschule ist nicht zulässig. Zum | Eine Übernahme der Geschäftsführung durch die Hochschule ist nicht zulässig. Zum | ||
| einen regelt die Verfasste Studierendenschaft ihre Angelegenheiten gem. § 65 Abs. 1 | einen regelt die Verfasste Studierendenschaft ihre Angelegenheiten gem. § 65 Abs. 1 | ||
| Zeile 253: | Zeile 264: | ||
| ganen der Verfassten Studierendenschaft sollte die Organisationssatzung das Verfah¬ | ganen der Verfassten Studierendenschaft sollte die Organisationssatzung das Verfah¬ | ||
| ren regeln. | ren regeln. | ||
| - | 4, Beitraqseinziehung bzw. -rückerstattung | + | |
| + | |||
| + | 4. Beitraqseinziehung bzw. -rückerstattung | ||
| Die Frage, ob Beiträge an die Verfassten Studierendenschaften bei Vorliegen ent¬ | Die Frage, ob Beiträge an die Verfassten Studierendenschaften bei Vorliegen ent¬ | ||
| sprechender rechtlicher Grundlage durch die Hochschule zurück zu erstatten sind, ist | sprechender rechtlicher Grundlage durch die Hochschule zurück zu erstatten sind, ist | ||
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| entieren. Die nicht zurück erstatteten Beiträge verbleiben überdies bei der Verfassten | entieren. Die nicht zurück erstatteten Beiträge verbleiben überdies bei der Verfassten | ||
| Studierendenschaft und kommen so gesetzlich vorgesehenen Aufgaben zu Gute. | Studierendenschaft und kommen so gesetzlich vorgesehenen Aufgaben zu Gute. | ||
| - | fx Programme/ | + | |
| + | |||
| + | 5. Programme/ | ||
| Wie korrekt ausgeführt, | Wie korrekt ausgeführt, | ||
| der Hochschule durch die Verfasste Studierendenschaft der jeweilige Lizenzvertrag | der Hochschule durch die Verfasste Studierendenschaft der jeweilige Lizenzvertrag | ||
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| ist. Dies kann insbesondere bei kleinen Hochschulen im Hinblick auf hohe Lizenzge¬ | ist. Dies kann insbesondere bei kleinen Hochschulen im Hinblick auf hohe Lizenzge¬ | ||
| bühren sinnvoll sein. | bühren sinnvoll sein. | ||
| - | ==== III. Raumüberlassung, | + | |
| + | 6. Raumüberlassung, | ||
| Auch hier wird darauf verwiesen, dass die Verfasste Studierendenschaft eine | Auch hier wird darauf verwiesen, dass die Verfasste Studierendenschaft eine | ||
| Gliedkörperschaft der Hochschule ist und nicht als vollständig unabhängige und ei¬ | Gliedkörperschaft der Hochschule ist und nicht als vollständig unabhängige und ei¬ | ||
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| Finanzen und Wirtschaft um Stellungnahme gebeten. Nach Vorliegen dieser wird das | Finanzen und Wirtschaft um Stellungnahme gebeten. Nach Vorliegen dieser wird das | ||
| Ergebnis mitgeteilt. | Ergebnis mitgeteilt. | ||
| - | III. Datenübermittlung an die Studierendenschaft | + | |
| + | |||
| + | ==== III. Datenübermittlung an die Studierendenschaft | ||
| Die Verfassten Studierendenschaften sind datenschutzrechtlich gesehen eine eigene | Die Verfassten Studierendenschaften sind datenschutzrechtlich gesehen eine eigene | ||
| verantwortliche Stelle. Damit liegt bei der Weitergabe von personenbezogenen Daten | verantwortliche Stelle. Damit liegt bei der Weitergabe von personenbezogenen Daten | ||
lak/mwk_fragen_14.1422034112.txt.gz · Zuletzt geändert: 08.05.2024 11:24 (Externe Bearbeitung)
