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lak:mwk_fragen_14

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 1 Pauschale Zuwendung aus dem Hochschulhaushalt und 1 Pauschale Zuwendung aus dem Hochschulhaushalt und
 2 . Zuwendung zur Ausgabendeckung für einzelne abgegrenzte Vorhaben 2 . Zuwendung zur Ausgabendeckung für einzelne abgegrenzte Vorhaben
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 Die Verfasste Studierendenschaft finanziert sich gem. § 65 LHG aus Beiträgen und Die Verfasste Studierendenschaft finanziert sich gem. § 65 LHG aus Beiträgen und
 damit unabhängig von regelmäßigen und pauschalen Mittelbereitstellungen durch die damit unabhängig von regelmäßigen und pauschalen Mittelbereitstellungen durch die
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 entgeltliche Überlassung von Räumen hinaus weitere Mittel an die Verfasste Studie¬ entgeltliche Überlassung von Räumen hinaus weitere Mittel an die Verfasste Studie¬
 rendenschaft zur Verfügung gestellt werden können. rendenschaft zur Verfügung gestellt werden können.
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 3. Entgelt als Gegenleistung für Dienstleistungen 3. Entgelt als Gegenleistung für Dienstleistungen
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 Die Aufgaben der Hochschulen und Verfassten Studierendenschaften sind in § 2 bzw. Die Aufgaben der Hochschulen und Verfassten Studierendenschaften sind in § 2 bzw.
 § 65 Abs. 2 LHG definiert. Da diese Aufgaben der jeweiligen Körperschaft in den ge¬ § 65 Abs. 2 LHG definiert. Da diese Aufgaben der jeweiligen Körperschaft in den ge¬
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 ==== II. Sachleistungen der Hochschule an die Verfasste Studierendenschaft ==== ==== II. Sachleistungen der Hochschule an die Verfasste Studierendenschaft ====
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 1. Kollegiale Beratung durch Hochschul-Mitarbeiter/innen 1. Kollegiale Beratung durch Hochschul-Mitarbeiter/innen
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 Eine Beratung ist im Rahmen der Rechtsaufsicht als Aufsichtsmaßnahme, aber auch Eine Beratung ist im Rahmen der Rechtsaufsicht als Aufsichtsmaßnahme, aber auch
 aufgrund der Tatsache, dass die Verfassten Studierendenschaften Gliedkörperschaf¬ aufgrund der Tatsache, dass die Verfassten Studierendenschaften Gliedkörperschaf¬
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 nen Sachverstand zu verweisen, wenn sie die Beratung fachlich nicht selbst vorneh¬ nen Sachverstand zu verweisen, wenn sie die Beratung fachlich nicht selbst vorneh¬
 men kann. men kann.
-Stellung eines Mitarbeiters durch die Hochschule für die Verfasste Studieren¬+ 
 + 
 +2.Stellung eines Mitarbeiters durch die Hochschule für die Verfasste Studieren¬
 denschaft-Geschäftsführung denschaft-Geschäftsführung
 +
 Eine Arbeitnehmerüberlassung richtet sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsnehmer¬ Eine Arbeitnehmerüberlassung richtet sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsnehmer¬
 überlassungsgesetz (AGÜ), da die Regelung des § 4 Abs. 3 TV-L keine geeignete überlassungsgesetz (AGÜ), da die Regelung des § 4 Abs. 3 TV-L keine geeignete
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 - der Zeitraum der vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung sollte begrenzt - der Zeitraum der vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung sollte begrenzt
 sein auf max. 18 Monate, sein auf max. 18 Monate,
--4- 
 - gelegentliche Arbeitnehmerüberlassungen zur Abdeckung kurzfristiger Spitzen - gelegentliche Arbeitnehmerüberlassungen zur Abdeckung kurzfristiger Spitzen
 o. ä. sind gem. § 1 Abs. 3 AGÜ möglich, wenn sie nicht planmäßig und wieder¬ o. ä. sind gem. § 1 Abs. 3 AGÜ möglich, wenn sie nicht planmäßig und wieder¬
 kehrend sind. kehrend sind.
-3Verfasste Studierendenschaft - Geschäftsführung durch die HS auf der+ 
 + 
 +3Verfasste Studierendenschaft - Geschäftsführung durch die HS auf der
 Grundlage eines Verwaltunqsabkommens gegen Kostenerstattung Grundlage eines Verwaltunqsabkommens gegen Kostenerstattung
 +
 Eine Übernahme der Geschäftsführung durch die Hochschule ist nicht zulässig. Zum Eine Übernahme der Geschäftsführung durch die Hochschule ist nicht zulässig. Zum
 einen regelt die Verfasste Studierendenschaft ihre Angelegenheiten gem. § 65 Abs. 1 einen regelt die Verfasste Studierendenschaft ihre Angelegenheiten gem. § 65 Abs. 1
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 ganen der Verfassten Studierendenschaft sollte die Organisationssatzung das Verfah¬ ganen der Verfassten Studierendenschaft sollte die Organisationssatzung das Verfah¬
 ren regeln. ren regeln.
-4Beitraqseinziehung bzw. -rückerstattung+ 
 + 
 +4Beitraqseinziehung bzw. -rückerstattung 
 Die Frage, ob Beiträge an die Verfassten Studierendenschaften bei Vorliegen ent¬ Die Frage, ob Beiträge an die Verfassten Studierendenschaften bei Vorliegen ent¬
 sprechender rechtlicher Grundlage durch die Hochschule zurück zu erstatten sind, ist sprechender rechtlicher Grundlage durch die Hochschule zurück zu erstatten sind, ist
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 entieren. Die nicht zurück erstatteten Beiträge verbleiben überdies bei der Verfassten entieren. Die nicht zurück erstatteten Beiträge verbleiben überdies bei der Verfassten
 Studierendenschaft und kommen so gesetzlich vorgesehenen Aufgaben zu Gute. Studierendenschaft und kommen so gesetzlich vorgesehenen Aufgaben zu Gute.
-fx Programme/Lizenzen der Hochschule+ 
 + 
 +5. Programme/Lizenzen der Hochschule 
 Wie korrekt ausgeführt, ist im Hinblick auf die Nutzung von Lizenzen und Programmen Wie korrekt ausgeführt, ist im Hinblick auf die Nutzung von Lizenzen und Programmen
 der Hochschule durch die Verfasste Studierendenschaft der jeweilige Lizenzvertrag der Hochschule durch die Verfasste Studierendenschaft der jeweilige Lizenzvertrag
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 ist. Dies kann insbesondere bei kleinen Hochschulen im Hinblick auf hohe Lizenzge¬ ist. Dies kann insbesondere bei kleinen Hochschulen im Hinblick auf hohe Lizenzge¬
 bühren sinnvoll sein. bühren sinnvoll sein.
-==== III. Raumüberlassung, Telefonie, Internetdienste ====+ 
 +6. Raumüberlassung, Telefonie, Internetdienste 
 Auch hier wird darauf verwiesen, dass die Verfasste Studierendenschaft eine Auch hier wird darauf verwiesen, dass die Verfasste Studierendenschaft eine
 Gliedkörperschaft der Hochschule ist und nicht als vollständig unabhängige und ei¬ Gliedkörperschaft der Hochschule ist und nicht als vollständig unabhängige und ei¬
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 Finanzen und Wirtschaft um Stellungnahme gebeten. Nach Vorliegen dieser wird das Finanzen und Wirtschaft um Stellungnahme gebeten. Nach Vorliegen dieser wird das
 Ergebnis mitgeteilt. Ergebnis mitgeteilt.
-III. Datenübermittlung an die Studierendenschaft+ 
 + 
 +==== III. Datenübermittlung an die Studierendenschaft ====
 Die Verfassten Studierendenschaften sind datenschutzrechtlich gesehen eine eigene Die Verfassten Studierendenschaften sind datenschutzrechtlich gesehen eine eigene
 verantwortliche Stelle. Damit liegt bei der Weitergabe von personenbezogenen Daten verantwortliche Stelle. Damit liegt bei der Weitergabe von personenbezogenen Daten
lak/mwk_fragen_14.txt · Zuletzt geändert: 24.02.2016 23:52 von 127.0.0.1