lak:mwk_fragen_14
Unterschiede
Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen der Seite angezeigt.
Nächste Überarbeitung | Vorherige ÜberarbeitungLetzte ÜberarbeitungBeide Seiten, nächste Überarbeitung | ||
lak:mwk_fragen_14 [23.01.2015 18:28] – angelegt jjo | lak:mwk_fragen_14 [23.01.2015 18:30] – jjo | ||
---|---|---|---|
Zeile 171: | Zeile 171: | ||
1 Pauschale Zuwendung aus dem Hochschulhaushalt und | 1 Pauschale Zuwendung aus dem Hochschulhaushalt und | ||
2 . Zuwendung zur Ausgabendeckung für einzelne abgegrenzte Vorhaben | 2 . Zuwendung zur Ausgabendeckung für einzelne abgegrenzte Vorhaben | ||
+ | |||
Die Verfasste Studierendenschaft finanziert sich gem. § 65 LHG aus Beiträgen und | Die Verfasste Studierendenschaft finanziert sich gem. § 65 LHG aus Beiträgen und | ||
damit unabhängig von regelmäßigen und pauschalen Mittelbereitstellungen durch die | damit unabhängig von regelmäßigen und pauschalen Mittelbereitstellungen durch die | ||
Zeile 197: | Zeile 198: | ||
entgeltliche Überlassung von Räumen hinaus weitere Mittel an die Verfasste Studie¬ | entgeltliche Überlassung von Räumen hinaus weitere Mittel an die Verfasste Studie¬ | ||
rendenschaft zur Verfügung gestellt werden können. | rendenschaft zur Verfügung gestellt werden können. | ||
+ | |||
+ | |||
3. Entgelt als Gegenleistung für Dienstleistungen | 3. Entgelt als Gegenleistung für Dienstleistungen | ||
+ | |||
Die Aufgaben der Hochschulen und Verfassten Studierendenschaften sind in § 2 bzw. | Die Aufgaben der Hochschulen und Verfassten Studierendenschaften sind in § 2 bzw. | ||
§ 65 Abs. 2 LHG definiert. Da diese Aufgaben der jeweiligen Körperschaft in den ge¬ | § 65 Abs. 2 LHG definiert. Da diese Aufgaben der jeweiligen Körperschaft in den ge¬ | ||
Zeile 208: | Zeile 212: | ||
==== II. Sachleistungen der Hochschule an die Verfasste Studierendenschaft ==== | ==== II. Sachleistungen der Hochschule an die Verfasste Studierendenschaft ==== | ||
+ | |||
1. Kollegiale Beratung durch Hochschul-Mitarbeiter/ | 1. Kollegiale Beratung durch Hochschul-Mitarbeiter/ | ||
+ | |||
Eine Beratung ist im Rahmen der Rechtsaufsicht als Aufsichtsmaßnahme, | Eine Beratung ist im Rahmen der Rechtsaufsicht als Aufsichtsmaßnahme, | ||
aufgrund der Tatsache, dass die Verfassten Studierendenschaften Gliedkörperschaf¬ | aufgrund der Tatsache, dass die Verfassten Studierendenschaften Gliedkörperschaf¬ | ||
Zeile 224: | Zeile 230: | ||
nen Sachverstand zu verweisen, wenn sie die Beratung fachlich nicht selbst vorneh¬ | nen Sachverstand zu verweisen, wenn sie die Beratung fachlich nicht selbst vorneh¬ | ||
men kann. | men kann. | ||
- | Z Stellung eines Mitarbeiters durch die Hochschule für die Verfasste Studieren¬ | + | |
+ | |||
+ | 2.Stellung eines Mitarbeiters durch die Hochschule für die Verfasste Studieren¬ | ||
denschaft-Geschäftsführung | denschaft-Geschäftsführung | ||
+ | |||
Eine Arbeitnehmerüberlassung richtet sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsnehmer¬ | Eine Arbeitnehmerüberlassung richtet sich nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsnehmer¬ | ||
überlassungsgesetz (AGÜ), da die Regelung des § 4 Abs. 3 TV-L keine geeignete | überlassungsgesetz (AGÜ), da die Regelung des § 4 Abs. 3 TV-L keine geeignete | ||
Zeile 239: | Zeile 248: | ||
- der Zeitraum der vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung sollte begrenzt | - der Zeitraum der vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung sollte begrenzt | ||
sein auf max. 18 Monate, | sein auf max. 18 Monate, | ||
- | -4- | ||
- gelegentliche Arbeitnehmerüberlassungen zur Abdeckung kurzfristiger Spitzen | - gelegentliche Arbeitnehmerüberlassungen zur Abdeckung kurzfristiger Spitzen | ||
o. ä. sind gem. § 1 Abs. 3 AGÜ möglich, wenn sie nicht planmäßig und wieder¬ | o. ä. sind gem. § 1 Abs. 3 AGÜ möglich, wenn sie nicht planmäßig und wieder¬ | ||
kehrend sind. | kehrend sind. | ||
- | 3^ Verfasste Studierendenschaft - Geschäftsführung durch die HS auf der | + | |
+ | |||
+ | 3. Verfasste Studierendenschaft - Geschäftsführung durch die HS auf der | ||
Grundlage eines Verwaltunqsabkommens gegen Kostenerstattung | Grundlage eines Verwaltunqsabkommens gegen Kostenerstattung | ||
+ | |||
Eine Übernahme der Geschäftsführung durch die Hochschule ist nicht zulässig. Zum | Eine Übernahme der Geschäftsführung durch die Hochschule ist nicht zulässig. Zum | ||
einen regelt die Verfasste Studierendenschaft ihre Angelegenheiten gem. § 65 Abs. 1 | einen regelt die Verfasste Studierendenschaft ihre Angelegenheiten gem. § 65 Abs. 1 | ||
Zeile 253: | Zeile 264: | ||
ganen der Verfassten Studierendenschaft sollte die Organisationssatzung das Verfah¬ | ganen der Verfassten Studierendenschaft sollte die Organisationssatzung das Verfah¬ | ||
ren regeln. | ren regeln. | ||
- | 4, Beitraqseinziehung bzw. -rückerstattung | + | |
+ | |||
+ | 4. Beitraqseinziehung bzw. -rückerstattung | ||
Die Frage, ob Beiträge an die Verfassten Studierendenschaften bei Vorliegen ent¬ | Die Frage, ob Beiträge an die Verfassten Studierendenschaften bei Vorliegen ent¬ | ||
sprechender rechtlicher Grundlage durch die Hochschule zurück zu erstatten sind, ist | sprechender rechtlicher Grundlage durch die Hochschule zurück zu erstatten sind, ist | ||
Zeile 273: | Zeile 287: | ||
entieren. Die nicht zurück erstatteten Beiträge verbleiben überdies bei der Verfassten | entieren. Die nicht zurück erstatteten Beiträge verbleiben überdies bei der Verfassten | ||
Studierendenschaft und kommen so gesetzlich vorgesehenen Aufgaben zu Gute. | Studierendenschaft und kommen so gesetzlich vorgesehenen Aufgaben zu Gute. | ||
- | fx Programme/ | + | |
+ | |||
+ | 5. Programme/ | ||
Wie korrekt ausgeführt, | Wie korrekt ausgeführt, | ||
der Hochschule durch die Verfasste Studierendenschaft der jeweilige Lizenzvertrag | der Hochschule durch die Verfasste Studierendenschaft der jeweilige Lizenzvertrag | ||
Zeile 286: | Zeile 303: | ||
ist. Dies kann insbesondere bei kleinen Hochschulen im Hinblick auf hohe Lizenzge¬ | ist. Dies kann insbesondere bei kleinen Hochschulen im Hinblick auf hohe Lizenzge¬ | ||
bühren sinnvoll sein. | bühren sinnvoll sein. | ||
- | ==== III. Raumüberlassung, | + | |
+ | 6. Raumüberlassung, | ||
Auch hier wird darauf verwiesen, dass die Verfasste Studierendenschaft eine | Auch hier wird darauf verwiesen, dass die Verfasste Studierendenschaft eine | ||
Gliedkörperschaft der Hochschule ist und nicht als vollständig unabhängige und ei¬ | Gliedkörperschaft der Hochschule ist und nicht als vollständig unabhängige und ei¬ | ||
Zeile 317: | Zeile 336: | ||
Finanzen und Wirtschaft um Stellungnahme gebeten. Nach Vorliegen dieser wird das | Finanzen und Wirtschaft um Stellungnahme gebeten. Nach Vorliegen dieser wird das | ||
Ergebnis mitgeteilt. | Ergebnis mitgeteilt. | ||
- | III. Datenübermittlung an die Studierendenschaft | + | |
+ | |||
+ | ==== III. Datenübermittlung an die Studierendenschaft | ||
Die Verfassten Studierendenschaften sind datenschutzrechtlich gesehen eine eigene | Die Verfassten Studierendenschaften sind datenschutzrechtlich gesehen eine eigene | ||
verantwortliche Stelle. Damit liegt bei der Weitergabe von personenbezogenen Daten | verantwortliche Stelle. Damit liegt bei der Weitergabe von personenbezogenen Daten |
lak/mwk_fragen_14.txt · Zuletzt geändert: 24.02.2016 23:52 von 127.0.0.1