====Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge TzBfG (Stand 13.06.2025) Ruben Eisele/Sozialberatung==== Das Gesetz regelt Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge. ====Begriffe==== - Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. §2\\ - Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nachgeht.\\ - Befristet beschäftigt ist ein Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag.\\ \\ ====Antidiskriminierung==== - geregelt in §4\\ - verbietet die Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten\\ - Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare Geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht\\ - Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer\\ - Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen (§5)\\ - Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird\\ \\ ====Kündigungsverbot==== - geregelt in §11 - Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Weigerung eines Arbeitnehmers, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, ist unwirksam. (der AN kann immernoch aus anderen Gründen gekündigt werden)\\ ====Arbeit auf Abruf==== - geregelt in §12\\ - ist ein „kann Gesetz“\\ - Basiert auf einer Abmachung zwischen AG und AN\\ - Der AG muss dem AN 4 Tage im Vorfeld Bescheid geben.\\ \\ ====Befristete Arbeitsverträge==== - §14 regelt die Zulässigkeit eines Befristeten Arbeitsverhältnisses\\ - §15 regelt die das Ende eines befristeten Arbeitsvertrages\\ ====Ausnahmen==== - __§22 und §23 regeln Ausnahmefälle, die im Zweifel zu prüfen wären__!